Kein Gin, kein Whiskey, kein Wein – alkoholfreie Alternativen kämpfen ums richtige Wort
Alkoholfreie Getränke boomen. Doch wer sein Produkt „Gin", „Whiskey" oder „Wein" nennen will, bekommt ein ernstes Problem: Diese Begriffe sind im EU-Recht streng geschützt – und gehören ausschließlich dem Hochprozentigen. Zwei Gerichtsurteile zeigen, wie eng der Spielraum für die Branche wirklich ist.
Ein Trend trifft auf altes Recht
Alkoholfreie Alternativen sind längst kein Nischenprodukt mehr. Im Supermarkt stehen alkoholfreier Wein, alkoholfreies Bier und alkoholfreier Sekt selbstverständlich neben ihren hochprozentigen Vorbildern. Für viele Menschen – ob aus gesundheitlichen Gründen, in der Schwangerschaft oder einfach aus Überzeugung – ist das ein Segen.
Doch die Hersteller dieser Produkte stehen vor einem handfesten Problem: Wie soll man ein Getränk vermarkten, das nach Gin schmeckt, aber keiner sein darf? Das EU-Recht schützt Namen wie „Gin", „Rum", „Whiskey" oder „Wein" als sogenannte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen – und wer sie ohne Berechtigung verwendet, bekommt Besuch vom Anwalt. Zwei aktuelle Gerichtsurteile machen deutlich, wie ernst das gemeint ist.
Warum „Gin" kein beliebiges Wort ist
Die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 regelt haargenau, welche Namen für welche Produkte reserviert sind. Gin etwa darf nur heißen, was durch Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt wird und mindestens 37,5 Prozent Alkohol enthält. Ähnlich streng sind die Anforderungen für Rum, Whiskey und andere Spirituosen – und für Wein gilt dasselbe Prinzip über das EU-Weinrecht.
Das Verbot ist dabei ausdrücklich umfassend formuliert: Geschützte Bezeichnungen dürfen auch dann nicht verwendet werden, wenn man sie mit Wörtern wie „Art", „Typ", „Stil" – oder eben „alkoholfrei" – kombiniert. Der Gedanke dahinter: Diese Namen stehen für Jahrhunderte an Handwerk und Tradition. Sie sollen verlässlich sein.
Fall eins: „Virgin Gin Alkoholfrei" scheitert vor dem EuGH
Ein deutsches Unternehmen verkaufte ein alkoholfreies Getränk unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei". Die Logik: Der Zusatz „alkoholfrei" mache doch klar, dass es sich nicht um echten Gin handelt. Kein Verbraucher könne ernsthaft verwirrt sein.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sah das anders und klagte. Das Landgericht Potsdam legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor – und der entschied am 13. November 2025 eindeutig: Die Bezeichnung „alkoholfreier Gin" ist verboten. Der Zusatz ändere nichts, denn das Verbot gelte gerade für solche Ergänzungen. Das Unternehmen dürfe sein Getränk weiterhin verkaufen – nur unter einem anderen Namen.
Fall zwei: Auch „This is not Rum" hilft nicht
Parallel dazu landete ein ähnlicher Streit vor deutschen Gerichten – auf Betreiben des Schutzverbands der Spirituosen-Industrie e.V. Ein Startup vermarktete alkoholfreie Getränke mit Slogans wie „This is not Rum", „alkoholfreie Alternative zu Gin" und „schmeckt nach Whiskey". Für die Whiskey-Variante wurde zusätzlich der Name „American Malt" verwendet.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg urteilte am 2. April 2026 – gestützt auf die kurz zuvor ergangene EuGH-Rechtsprechung (C-563/24) – und verschärfte die ohnehin strenge Linie noch einmal. Verboten ist dabei nicht nur die direkte Verwendung des geschützten Namens: Die Verordnung untersagt ausdrücklich auch sogenannte Anspielungen – also jede Formulierung, die im Kopf des Verbrauchers das Bild der Originalspirituose hervorruft. Darunter fallen Formulierungen wie „schmeckt nach Whiskey", „alkoholfreie Alternative zu Gin" oder „auf Basis von Rum" ebenso wie die scheinbar clevere Verneinung „This is not Rum". Wer den geschützten Namen nennt, nutzt dessen Image – egal wie er ihn rahmt.
Auch „American Malt" wurde als verbotene Anspielung gewertet: Malz ist die prägende Zutat eines Malt-Whiskys, und allein dieser Begriff reicht aus, um die Assoziation zum hochprozentigen Original auszulösen. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage hinsichtlich „American Malt" erstinstanzlich noch abgewiesen – das OLG gab dem Schutzverband in der Berufung jedoch vollumfänglich recht. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Da die Frage, wie weit der Schutz vor „Anspielungen" bei Ersatzprodukten reicht, von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Berechtigt oder überschossen? Die Argumente im Überblick
Die Urteile sind rechtlich klar – aber ob sie auch gerecht sind, darüber lässt sich streiten. Beide Seiten haben gewichtige Argumente.
Dafür: Schutz von Tradition und Verbrauchern
Gin ist nicht einfach ein Name. Hinter dem Begriff steckt eine streng reglementierte EU-Verordnung, die Herkunft, Zutaten und Herstellungsweise bis ins Detail festlegt. Das gilt auch für Whiskey, Rum oder Cognac. Diese Bezeichnungen sind das Ergebnis von Jahrhunderten an handwerklicher Tradition und der Arbeit ganzer Regionen und Berufsgruppen – von schottischen Destillerien bis zu karibischen Zuckerrohrplantagen. Wer sein Wacholderwasser „Gin" nennt, schmückt sich mit Federn, die ihm nicht gehören.
Das Gericht formulierte es so: Das Verbot diene dem Verbraucherschutz, indem es Verwechslungen vermeide, und schütze jene Hersteller, die die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb. Der Vergleich liegt nahe: Eine Casio und eine Rolex messen beide die Zeit – der Unterschied liegt in Material, Handwerk und der Exklusivität, die einem Produkt seinen besonderen Wert gibt. Diesen Wert durch Begriffsleihe zu unterwandern, wäre unfair gegenüber denen, die ihn mit echter Arbeit aufgebaut haben.
Dagegen: Ein Verbot, das vor allem Kleine trifft
Auf der anderen Seite steht eine unbequeme Frage: Wem nützt dieses Recht wirklich?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist als Abmahnverein bekannt, der sich die einheitliche Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen zum Ziel gesetzt hat. Doch ob eine Abmahnung gegen kleine Manufakturen, die ihre alkoholfreien Produkte rechtlich nicht korrekt benannt haben, tatsächlich dem fairen Wettbewerb dient, ist zumindest fraglich.
Denn was bleibt diesen Herstellern? Die Verordnung verbietet nicht nur direkte Bezeichnungen, sondern auch jede Anspielung – „schmeckt nach Whiskey", „alkoholfreie Alternative zu Gin", „auf Basis von Rum", sogar „This is not Rum". Was übrig bleibt, sind Begriffe wie „entalkoholisiertes Wacholderdestillat" oder „Alkoholfreie Getränkebasis". Bezeichnungen, die zwar rechtlich einwandfrei, im alltäglichen Sprachgebrauch aber schlicht ungebräuchlich und für Verbraucher kaum verständlich sind. Paradoxerweise dient das dem Verbraucherschutz kaum.
Hinzu kommt ein strukturelles Ungleichgewicht: Große Marken wie Captain Morgan können ihr bewährtes Markenimage nutzen und einfach „alkoholfrei" auf die Flasche schreiben – der Name allein transportiert bereits alles, was der Verbraucher wissen muss. Kleine Manufakturen ohne etablierten Markennamen haben diese Möglichkeit nicht. Ähnlich wie „Tempo" längst als geläufiger Begriff für Taschentuch funktioniert, funktioniert „Captain Morgan alkoholfrei" – aber eben nur, weil der Name bereits bekannt ist. Wer diesen Bekanntheitsgrad nicht hat, steht vor einem Vermarktungsproblem, das die großen Konzerne schlicht nicht kennen.
Erschwerend kommt hinzu, was das Landgericht Potsdam in seiner ursprünglichen Vorlage an den EuGH bereits anmerkte: Hersteller, die sowohl echten Gin als auch alkoholfreie Alternativen vertreiben, verschaffen sich durch ihre Gin-Marke einen Wettbewerbsvorteil gegenüber reinen Alternativherstellern, die nicht mit dem Begriff Gin in Verbindung gebracht werden dürfen. Das Recht schützt also ausgerechnet jene, die ohnehin stärker aufgestellt sind.
Fazit: Richtig, aber nicht fertig gedacht
Die Urteile sind rechtlich konsequent und in sich schlüssig. Der Schutz traditionsreicher Bezeichnungen hat seinen Wert – und er ist im EU-Recht klar verankert. Doch das Recht hinkt dem Markt hinterher: Es gibt schlicht keine eigene EU-Kategorie für alkoholfreie Spirituosenalternativen, keine geschützte Bezeichnung, auf die Hersteller ausweichen könnten. Solange das so bleibt, trifft die Rechtslage vor allem die Kleinen – und lässt die Frage offen, ob das wirklich im Sinne eines fairen Wettbewerbs ist.
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