Stundung oder Herabsetzung? Das sind Themen, mit denen man sich nicht so gerne beschäftigt und die oft mit negativ besetzten Begriffen wie Verspätungszuschlag oder Säumniszuschlag verbunden sind. Und wir alle wissen, beim Finanzamt kann es schnell teuer werden. Daher ist es jetzt wichtig, schnellstmöglich die richtigen Schritte einzuleiten. Ihr bester Partner ist dabei Ihr Steuerberater. Doch die Branche hat alle Hände voll zu tun. Informieren Sie sich hier und gehen Sie aktiv auf Ihren Steuerberater zu oder beantragen Sie die Herabsetzung oder Stundung direkt selbst. Bitte informieren Sie aber auch Ihren Steuerberater / Buchhalter darüber. Das erleichtert allen die Arbeit.
Grundsätzlich haben Sie gegenüber dem Finanzamt zwei Optionen, um Ihre Liquidität zu schonen:
- Stundung fälliger Steuern
- Herabsetzung von Vorauszahlungen
Stundung fälliger Steuern
Dies betrifft aktuell [01.04.2020] in der Regel die Umsatzsteuer für die Monate Februar und März und ggf. noch Steuern auf das Einkommen und den Ertrag für 2018, wenn Sie den Steuerbescheid für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer erst innerhalb der letzten vier Wochen erhalten haben.
Die fälligen Steuern können Sie für vorerst bis zu drei Monate zinslos stunden lassen. Die Finanzverwaltung bietet dann eine Ratenzahlung an. Bedenken Sie aber, dass dies nur eine kurzfristige Überbrückung darstellt. In einigen Monaten sind diese Steuern auf jeden Fall fällig. Natürlich verschaffen Sie sich so Zeit, um weitere Liquidität zum Beispiel durch einen Bankkredit oder einen höheren Dispo freizuschaufeln. Es empfiehlt sich aber eher diese auf jeden Fall fälligen Steuern sobald wie möglich zu begleichen. Das Finanzamt kann ein sehr unangenehmer Gläubiger sein und wenn die gestundeten Steuern eines Tages fällig werden, kann es schnell teuer werden!
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Die Herabsetzung von Vorauszahlungen können Sie völlig unbedenklich beantragen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Anzahlung auf die im Jahr 2020 insgesamt fälligen Steuern. Natürlich sollten Sie keine Herabsetzung auf „null“ Vorauszahlung beantragen, wenn Sie am Ende des Jahres mit 100.000 Euro Gewinn rechnen. Aber da die Situation im Moment überhaupt nicht absehbar ist und niemand eine ernsthafte Prognose für das Jahr stellen kann, ist es völlig legitim von einen Ergebnis nahe „null“ auszugehen. Wenn Sie am Ende des Jahres doch einen Gewinn gemacht haben sollten, umso besser für Sie und auch für das Finanzamt. Bedenken Sie aber, dass Sie dann eventuell eine höhere Nachzahlung in 2021 erwarten wird. Aber das ist alles noch weit weg und im Moment geht nur darum, den Laden irgendwie über die saure Gurkenzeit zu bringen.
Eine Herabsetzung können Sie für die Gewerbesteuer und je nach Unternehmensform für die Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaft, GmbH, usw.) oder die Einkommensteuer (Personengesellschaft, OHG, GbR, Einzelunternehmen) beantragen.
Einen Muster-Antrag für die Herabsetzung oder Stundung stellt die DIHK bereit.