Zuckerfreie Spirituosen – die Krux mit ungesüßtem Schnaps

Wieviel Zucker ist im Schnaps? Gibt es Spirituosen ohne Zucker? Die Frage taucht im Kundengespräch nahezu täglich auf. Aber eine Antwort auf diese Frage ist in vielen Fällen kaum möglich. Der Grund für die schlechte Informationslage ist allerdings ein Konvolut aus verschiedenen Regelungen. Dieses Knäuel an untereinander nicht homogenen Regelungen wollen wir hier einmal auseinanderwickeln.

Warum haben Spirituosen keine Nährwerte?

Spirituosen sind eines der wenigen Lebensmittel, für die gesetzlich kein Zutatenverzeichnis und keine Nährwertkennzeichnung vorgesehen sind. Gesetzlich definiert ist dies in der sogenannten Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) in Artikel 16 Abs. 4. Über dieses Thema haben wir bereits an anderer Stelle berichtet. Im März 2017 hat die EU-Kommission einen Bericht über das fehlende Zutatenverzeichnis und die fehlende Nährwertdeklaration von Spirituosen vorgelegt. In dem Bericht wurde die Branche aufgefordert, einen Vorschlag zur Selbstregulierung vorzulegen. Diese Selbstverpflichtung hat der Verband der europäischen Spirituosenhersteller SpiritsEurope am 4. Juni 2019 erfüllt.

In der Selbstverpflichtung wurde u.a. als Ziel definiert, dass bis Ende 2022 etwa 66% der in der EU vertriebenen Spirituosen mit Nährwerten gekennzeichnet sein sollen. Demnach sollen die Nährwerte  pro 100ml und pro Verbrauchseinheit angegeben werden. Eine Verbrauchseinheit umfasst standardmäßig 30ml. Je nach Kategorie oder nationaler Gesetzgebung sind aber auch andere Verbrauchseinheiten zulässig. Eine Verbrauchseinheit entspricht dabei der für die Zubereitung eines Getränks (pur oder gemischt) erforderlichen Menge.

Beispielhafte Illustration der Kennzeichnung von Brennwerten

Das Grundproblem ist folglich die fehlende gesetzliche Verpflichtung. Denn gleichwohl die freiwillige Selbstverpflichtung dazu geführt hat, dass viele größere Konzerne Nährwerte angeben, beschränken sich diese häufig allein auf den Energiegehalt des Getränks. Angaben zum Gehalt an Zucker sind leider nur selten zu finden.

Spirituosen ohne Zucker und die Health-Claims-Verordnung

Die Verordnung mit dem etwas sperrigem Titel stammt aus dem Jahre 2006 und beschäftigt sich mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln. Im Anhang der Verordnung sind nährwertbezogene Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung aufgeführt. Unter anderem findet man dort die folgenden Ausführungen:

ZUCKERARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.

ZUCKERFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

OHNE ZUCKERZUSATZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- und Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.

Die Verwendung dieser nährwertbezogenen Angaben wäre prädestiniert, um auf zuckerfreie oder zuckerreduzierte Spirituosen hinzuweisen. Einer solchen Absicht steht aber Artikel 4 Abs. 3 der Healt-Claims-Verordnung entgegen. Dort heißt es:

(3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen
a) keine gesundheitsbezogenen Angaben,
b) keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder des Brennwerts beziehen, tragen.

Das Dilemma der Health-Claims-Verordnung

Den geneigten Lesern offenbart sich hier ein Dilemma. Einerseits das Ziel der EU-Kommission, Spirituosen mit Zutatenverzeichnis und Nährwerten auszustatten. Andererseits wird die Möglichkeit nährwertbezogene Angaben zu machen, auf Alkoholgehalt und Brennwert reduziert.

Eine Vielzahl von Studien hat die gesundheitsschädliche Wirkung alkoholischer Getränke erwiesen. Gesundheitsbezogene Angaben zu Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol. sind daher generell untersagt.

Am 26.04.2011 hat der ehemalige Abgeordnete des EU-Parlaments Holger Krahmer (FDP) bei der EU-Kommission folgende Anfrage gestellt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regelt die Verwendung nährwertbezogener Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Artikel 4 Absatz 3).

Danach darf eine nährwertbezogene Angabe nur unter der Voraussetzung der Reduzierung des Brennwertgehalts gemacht werden. Es sei denn, es handelt sich um allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten. In diesem Fall kann ein Antrag seitens des Herstellers gestellt werden.

In der Spirituosenkategorie „Bitter“ dürfen entsprechende Produkte auch mit Zuckerzusatz hergestellt werden. Jedoch wurde von einem Likör herstellenden Unternehmen bisher die Angabe „Magenbitter ungesüßt“ auf dem Rücken-Etikett kenntlich gemacht, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass im Herstellungsprozess im Vergleich zu anderen Bittern kein Zucker zugesetzt wird. Diese Angabe scheint nach dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten zu sein.

Kann die Kommission diesbezüglich folgende Fragen beantworten:

1. Wie begründet die Kommission den Umstand, dass die Angabe „ungesüßt“ eine nährwertbezogene Angabe ist?

2. Weshalb akzeptiert die Kommission den Claim „ohne Zucker“ beispielsweise bei Mineralwasser mit Zugabe von Zitronensaft, nicht aber bei Magenbitter, welcher im Vergleich zu ähnlichen Produkten tatsächlich ohne Zucker hergestellt und somit unterscheidbar ist?

Quelle: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-7-2011-004429_DE.html

 

Die Antwort auf die parlamentarische Anfrage erfolgte am 31.05.2011 wie folgt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates definiert eine „nährwertbezogene Angabe“ als Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält.

Daher ist die Angabe „ungesüßt“ eine nährwertbezogene Angabe. Sie ist gleichbedeutend mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“, die auf der Liste der nährwertbezogenen Angaben steht, und darf daher gemäß den in der Verordnung vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.

Die Angabe „zuckerfrei“ darf gemäß der Verordnung für Lebensmittel verwendet werden, die nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthalten. Da der hohe Alkoholkonsum in der Bevölkerung das Risiko alkoholbedingter Erkrankungen und der Sterblichkeit insgesamt stark erhöht und gesundheitsbezogene Angaben den Konsum fördern, haben die Mitgesetzgeber beschlossen, gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol zu verbieten — mit Ausnahme nährwertbezogener Angaben, die sich auf einen niedrigeren Gehalt an Energie oder Alkohol beziehen.

Quelle: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-7-2011-004429-ASW_DE.html#def1

 

Zucker, der zu den Kohlenhydraten gehört, ist ein Nährwert. Darüber besteht spätestens bei einem Blick auf eine Nährwerttabelle kein Zweifel.

Naehrwerte Bionade

Bild: Nährwerttabelle einer Bionade

Daher ist „ungesüßt“, „ungezuckert“ oder „ohne Zuckerzusatz“ natürlich eine nährwertbezogene Angabe. Der oben zitierte Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe b) der Health-Claims-Verordnung untersagt bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent jede nährwertbezogene Angabe, außer zum Brennwert und zur Reduzierung des Alkoholgehaltes. Im letzten Absatz der Antwort erläutert die EU-Kommission, „das gesundheitsbezogene Angaben den Konsum fördern“ und deswegen „gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol“ verboten seien.

Also ist Zucker jetzt doch eine gesundheitsbezogene Angabe? Die Angabe „ungesüßt“ oder „ungezuckert“ ist nach der Health-Claims-Verordnung für alkoholische Getränke ab 1,2 Volumenprozent originär verboten und nicht, weil es eine gesundheitsbezogene Angabe ist. Wäre Zucker eine gesundheitsbezogene Angabe, dürfte diese Angabe auch nicht in der Nährwerttabelle auftauchen.

Die Frage ist, warum die Health-Claims-Verordnung die Angabe von Nährwerten bei Spirituosen derart einschränkt. Schließlich sind Angaben wie „ohne Zusatz von Farbstoff“, lactosefrei“ oder „glutenfrei“ auch zulässig, obgleich bei nicht vorhandenen Allergenen offensichtlich ein Gesundheitsbezug vorliegt.

lactosefrei

Bild: Gesundheitsbezogene Angaben? Ausschnitt Etikett Berliner Luft Likör

Wie könnte man zuckerfreie Spirituose kennzeichnen?

Zur Klarstellung: Die Health-Claims-Verordnung bezieht sich mit dem oben zitierten Artikel 4 Abs. 3 nicht auf eine Nährwertkennzeichnung. Denn nach Artikel 36 der LMIV ist es zulässig, die Deklaration der Nährwerte freiwillig vorzunehmen. Dann allerdings muss die Kennzeichnung allen Anforderungen entsprechen. Neben dem Brennwert sind also Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz anzugeben. Einige dieser Angaben sind für die Mehrzahl der Spirituosen allerdings nie zutreffend und wären stets mit „0“ anzugeben. Entsprechend scheuen die allermeisten Hersteller die freiwillige Optierung zu einer vollständigen Nährwertkennzeichnung.

Wer die vollständige Nährwertkennzeichnung also scheut, dem bleibt als letzter Strohhalm ein Blick in die Spirituosenverordnung (EU) 2019/787. Maßgebend für die Kennzeichnung ungesüßter Spirituosen ist Erwägungsgrund 17. Dort wird der Begriff „trocken“ für wenige Kategorien als irreführend verboten, in vier unterschiedlichen Varianten erlaubt und in 24 Sprachen für die Kennzeichnung von Spirituosen definiert.

Sprache

Begriff

Bulgarisch

cyx

Dänisch

tør

Deutsch

trocken

Englisch

dry

Estnisch

kuiv

Finnisch

kuiva

Französisch

sec

Griechisch

ξηρό

Irisch

tirim

Italienisch

secco

Kroatisch

suho

Lettisch

sausais

Litauisch

sausas

Maltesisch

xott

Niederländisch

droog

Polnisch

wytrawny

Portugiesisch

seco

Rumänisch

sec

Schwedisch

torr

Slowakisch

suchý/suchá/suché

Slowenisch

suh

Spanisch

seco/a

Tschechisch

suchý

Ungarisch

száraz

Der Begriff „dry“ darf unübersetzt in allen Mitgliedsstaaten verwendet werden.

Möglichkeiten Beschreibung Erklärung Beispiel Produkt
Verbot Spirituosen, die nicht einmal zur Abrundung des Geschmacks gesüßt werden dürfen. In diesem Fall gilt der Grundsatz, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Eine Auslobung der Spirituose durch die Ergänzung um den Zusatz „trocken“ wäre für den Verbraucher ein Hinweis auf ein Merkmal, das bei allen ähnlichen Lebensmitteln vorkommt. Whisky darf nicht einmal zur Abrundung des Geschmacks gesüßt werden. Die Auslobung „trocken“ wäre irreführend, da alle Whiskys diese Eigenschaft haben. 2674
Spirituosen, für die ein Mindest- und Höchstzuckergehalt vorgeschrieben ist. Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán Eine mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán hat einen Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 80 bis 250 g je Liter Fertigerzeugnis. 22539
Variante 1 Für Gin, destillierter Gin und London Gin gelten spezifische Süßungs- und Kennzeichnungsvorschriften.  Für diese drei mit Wacholder aromatisierten Spirituosen gelten besondere Bestimmungen, welche in den drei Kategorien 20 bis 22 der Verordnung definiert sind.  Gin darf mit der Bezeichnung „dry“ ausgelobt werden, wenn der Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 Gramm je Liter beträgt.  Hendricks New Western Dry Gin
Destillierter Gin darf mit der Bezeichnung „dry“ ausgelobt werden, wenn der Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 Gramm je Liter beträgt.  21380
Einem Gin der Kategorie „London Gin“ darf ohnehin nicht mehr als 0,1 Gramm süßendes Erzeugnis je Liter zugesetzt werden, so dass ein London Gin immer auch ein London Dry Gin ist. 4179
Variante 2 Spirituosen, für die ein Mindestzuckergehalt vorgesehen ist. Die Bezeichnung eines Likörs als „trocken“ ist unabhängig von seinem Süßungsgrad und wird vom Verbraucher nicht so verstanden, dass dieser nicht gesüßt wurde. Liköre müssen einen Mindestzuckergehalt je Liter aufweisen, welcher bei 70 Gramm für Kirschlikör beginnt und bei 400 Gramm für Creme de Cassis endet. Entsprechend besteht bei Verwendung des Begriffs „trocken“ nicht die Gefahr, dass der Verbraucher in die Irre geführt werden könnte. Der Begriff „trocken“ wird bei Likören verwendet, die sich durch einen herben, bitteren, würzigen, herb-säuerlichen, sauren oder zitrusartigen Geschmack auszeichnen. Kirsch- oder Sauerkirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirsch- oder Sauerkirschbrand besteht, muss mindestens 70 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. Nordbrand Kirschenlikör
Likör, der ausschließlich mit Enzian oder einer ähnlichen Pflanze oder mit Wermut aromatisiert wurde, muss mindestens 80 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 5118
Alle anderen Liköre müssen mindestens 100 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 9727
Frucht-Creme (Creme de …) muss mindestens 250 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 3909
Creme de Cassis muss mindestens 400 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 1744
Sloe Gin muss mindestens 100 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 10351
Sambuca muss mindestens 350 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 1057
Maraschino muss mindestens 250 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 9709
Nocino muss mindestens 100 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 9710
Eierlikör muss mindestens 150 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 19309
Likör mit Eizusatz muss mindestens 150 Gramm je Liter an süßenden Erzeugnis enthalten. 19334
Variante 3 Spirituosen, die nur zur Abrundung des Geschmacks oder generell gesüßt werden dürfen, für die jedoch kein Mindestzuckergehalt vorgeschrieben ist. Wenn diese nicht gesüßt sind, darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung um den Begriff „trocken“ oder „dry“ ergänzt werden. Rum darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten. 21481
Getreidespirituose darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker,  enthalten.  19226
Branntwein darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten. 1186
Brandy oder Weinbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 35 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.  1235
Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten. 1544
Obstbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten. 16787
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 15 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.  1270
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.  17266
Wodka darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 8 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.  4910
Obstbrand (-brand ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beere oder Nuss), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten. 2034
Obstgeist (-geist ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.  16782
Enzian darf ohne Begrenzung gesüßt werden. 1595
Spirituose mit Wacholder darf ohne Begrenzung gesüßt werden. 23056
Kümmel oder Spirituose mit Kümmel darf ohne Begrenzung gesüßt werden. 1752
Aquavit darf ohne Begrenzung gesüßt werden. 10875
Anis, destillierter Anis oder Spirituose mit Anis darf ohne Begrenzung gesüßt werden. 25410
Bitter oder Spirituose mit Bittergeschmack darf ohne Begrenzung gesüßt werden. 18587
Mistra darf ohne Begrenzung gesüßt werden. 19493
Variante 4 Spirituosen, für die ein Höchstzuckergehalt vorgeschrieben ist. Pastis oder Pastis de Marseille Pastis enthält weniger als 100 g süßende Erzeugnisse, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter. 26583
Aromatisierter Wodka Aromatisierter Wodka enthält weniger als 100 g süßende Erzeugnisse, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter. 19533
Beerenburg Beerenburg darf bis zu einem Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 20 g je Liter gesüßt werden. 24998
Ausnahme Wein und weinhaltige Getränke sind von der vorgenannten Regelung vollständig ausgenommen. Wird ein Portwein, Wermut, Sekt oder Wein als „trocken“ oder „dry“ bezeichnet, hat dies nichts mit einer Süßung im Sinne der Spirituosenverordnung zu tun.     2657

Bewertung der Regelung zum Zuckergehalt in Spirituosen

Wer sich vorstehende Tabelle anschaut, erkennt auf den ersten Blick überhaupt keine sinnvolle Auslobung von Zucker in Spirituosen. Liköre dürfen mit mehr als 100 Gramm Zucker als „trocken“ bezeichnet werden. Whisky darf keinen Zucker enthalten, aber das muss man verschweigen.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat als Alternative zu „trocken“ und „dry“ noch „100% Tresterbrand“ oder „100% Obstbrand“ vorgeschlagen. Dadurch soll deutlich werden, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt wurde. Das allerdings erscheint auch fragwürdig, denn jedes als „Obstbrand“ ausgelobte Produkt sollte zu 100% ein Obstbrand sein. Wir sehen hier wie beim Whisky eine Irreführung.

Die aktuell einzig sinnvolle Auslobung des Zuckergehaltes ist ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwerttabelle. Die Regelung in der Health-Claims-Verordnung, nach der Angaben zu Nährwerten für Spirituosen nicht zulässig sind, fehlt es in jeglicher Hinsicht an einer sinnvollen Begründung. Natürlich sollten Nährwerte nicht den Eindruck erwecken, bestimmte Spirituosen wären aufgrund eines bestimmten Zuckergehaltes gesünder als andere. Aber die schlichte Information, dass etwas „ohne Zucker“ oder „ohne Zuckerzusatz“ hergestellt wurde, hat keinen werbenden Charakter und ist eine für VerbraucherInnen wichtige und wertvolle Information über ein Lebensmittel.

Eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation zwischen HerstellerInnen und VerbraucherInnen ist anhand der aktuellen rechtlichen Situation nur mit einer Nährwertkennzeichnung und/oder einem Zutatenverzeichnis möglich. Die HerstellerInnen sollten diese Möglichkeit zur Information der VerbraucherInnen offensiv nutzen. Sollte die freiwillige Selbstverpflichtung des europäischen Spirituosenverbandes von 66% mittelfristig nicht erreicht werden, wird des ohnehin zu einer verpflichtenden Kennzeichnung kommen.

Für Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe b) der Health Claims Verordnung schlagen wir folgende Formulierung vor:

(3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen
a) keine gesundheitsbezogenen Angaben,
b) keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehaltes, des Brennwerts oder der Zugabe süßender Erzeugnisse in Gramm je Liter beziehen, tragen.

Dann könnte jeder Hersteller ohne Wertung die Zugabe süßender Erzeugnisse in Gramm je Liter (z.B. „Zucker: 100 Gramm je Liter“) angeben. Angaben wie „weniger Zucker“ oder „geringer Zuckergehalt“ wären nicht zulässig, da diese nach Buchstabe a) als gesundheitsbezogen gelten würden. Der Schritt zu einer vollständigen Nährwertkennzeichnung ist dann allerdings auch nur noch sehr klein.

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