Spirituosen – Zutaten und Nährwerte – Wann hat die Suche ein Ende?

Im April 2019 wurde durch das EU Parlament eine neue Spirituosenverordnung verabschiedet. In wesentlichen Teilen entfaltet diese Verordnung ab dem 25. Mai 2021 ihre Gültigkeit. Die bisher gültige Spirituosenverordnung stammte aus dem Jahr 2008. Ein Verzeichnis der Zutaten oder eine Nährwerttabelle ist für Spirituosen weiterhin nicht vorgesehen. Diese Ausnahmeregelung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent stammt aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und gilt unverändert fort. Trotzdem ist die Diskussion in den letzten 10 Jahren nicht stehen geblieben. Inzwischen gibt es einige Bemühungen, dem Verbraucher mehr Klarheit über die Spirituosen zu verschaffen. In diesem Beitrag wollen wir den aktuellen Stand zusammenfassen.

Inhaltsverzeichnis

 

Spirituosen ohne Zutaten und Nährwerte

Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) bestimmt für Lebensmittel in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) ein Zutatenverzeichnis und in Buchstabe l) eine Nährwertdeklaration. In Artikel 16 Abs. 4 wird diese Bestimmung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aufgehoben. Es steht aber jedem Mitgliedsstaat der EU frei, für bestimmte alkoholische Getränke ein Zutatenverzeichnis oder eine Nährwertdeklaration vorzuschreiben. Beispielsweise ist auf deutschem Bier ein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben. Daraus resultieren für den freien Warenverkehr innerhalb der EU mitunter neue Grenzen, die sich an den Kennzeichnungsvorschriften für Spirituosen manifestieren.

Mit der Ausnahmeregelung wurde die EU Kommission verpflichtet bis Ende 2014 einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht wurde mit einiger Verspätung im März 2017 vorgelegt und befasste sich mit der Frage, ob auch für Spirituosen Nährwerte und Zutaten deklariert werden sollten. In unserem Beitrag Zutaten und Nährwerte von Spirituosen – kommt die Kennzeichnungspflicht? haben wir uns ausführlich mit dem Inhalt auseinandergesetzt. Der Bericht schließt mit der Erwartung, dass die Branche innerhalb eines Jahres einen Vorschlag zur Selbstregulierung vorlegt. Erst danach sollen weitere Optionen einer regulatorischen Gesetzgebung geprüft werden.

Die Branche und die freiwillige Selbstverpflichtung

Der Vorschlag zur Selbstregulierung kam schließlich am 4. Juni 2019 in Paris zur Unterschrift. Das Memorandum of Understanding wurde von SpiritsEurope entworfen und von mehreren Unternehmens- und Gewerkschaftsvertreter unterzeichnet. Dem Vernehmen nach soll der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und –Importeure e.V. (BSI) nicht zu den Unterzeichnern gehören. [1] Bei der Unterzeichnung war der EU-Kommissar für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Vytenis Andriukaitis, anwesend. Die Unterzeichner verpflichten sich, gemeinsam mit der Kommission zwei Sitzungen pro Jahr abzuhalten, in denen die Auswirkungen und erzielten Fortschritte überprüft und analysiert werden sollen. Kern der Selbstverpflichtung ist es, bis Ende 2022 auf 2/3 aller Etiketten Nährwerte abzudrucken. Das Zutatenverzeichnis soll, soweit es nicht auf dem Etikett ausgelobt ist, grundsätzlich über einen Bar- oder QR-Code via Smartphone online abrufbar sein.

Bereits heute haben sowohl der BSI als auch SpiritsEurope umfangreiche Datenbanken aufgebaut, über die man Nährwerte und Hintergrundwissen zu den Spirituosen abrufen kann. Insofern sind hier durchaus intensive Bemühungen der Branche zu konstatieren. Was genau die freiwillige Selbstverpflichtung beinhaltet, kann weiter unten nachgelesen werden. Daran wird sich die Branche spätestens Ende 2022 messen lassen müssen.

Was spricht gegen eine gesetzliche Regelung?

Anhand der freiwilligen Selbstverpflichtung wird deutlich, dass sich die Branche durchaus mit Händen und Füßen gegen eine gesetzliche Regelung wendet. Man darf natürlich fragen, weshalb die Branche mit großem Aufwand ein Memorandum of Understanding beschließt und fortlaufende Diskussionsrunden mit der EU-Kommission führt. Kernargument der Branche ist, dass die gesetzlich vorgesehene Nährwertangabe über 100ml für den Verbraucher keine Aussagekraft hat, da 100ml für ein alkoholisches Getränk keine Standardmenge sei.

Treffender beschreibt es vielleicht ein Kommentar in unserem Blog. Der Nutzer war offenbar nicht der Meinung, dass Spirituosen wie andere Lebensmittel mit Nährwerten und Zutaten gekennzeichnet werden müssten und äußerte:

Blog Kommentar

Abbildung 1: Spirituosen sind keine Lebensmittel

Natürlich ist es Hanebüchen darüber zu diskutieren, ob Spirituosen Lebensmittel seien. Spirituosen sind auch Genussmittel. Aber trifft das nicht auch auf viele andere Lebensmittel zu? Und welches Lebensmittel wird regelmäßig in 100g oder 100ml Portionen verzehrt? Oder sind diese Referenzmengen nicht vielmehr ein Wert, die das Umrechnen des Brennwertes auf die verzehrte Menge erleichtern sollen?

Wiedergabe der freiwilligen Selbstverpflichtung der spiritsEUROPE

Freiwillige Selbstverpflichtung über die Bereitstellung von Nährwertangaben und die Liste der Zutaten von in der EU verkauften alkoholischen Getränken

in eigener Übersetzung.

Vorwort

Am 12. März 2018 überreichten sieben Wirtschaftsverbände[2], die die europäischen Hersteller von Spirituosen, Wein, Cidre und Bier vertreten, dem EU Kommissar für Gesundheit Vytenis Andriukaitis eine gemeinsame Selbstverpflichtung – den "Selbstregulierungsvorschlag der europäischen Hersteller alkoholischer Getränke über die Bereitstellung von Nährwertangaben und Zutatenverzeichnis"[3]. Die freiwillige Selbstverpflichtung umfasste sechs allgemeine Prinzipien und eine Verpflichtung zur Weiterentwicklung. In einem sektorspezifischen Anhang[4] zum gemeinsamen Dokument, verpflichtete sich spiritsEUROPE, den Verbrauchern bis Ende 2022 Informationen über die Nährwerte und Zutaten aller in der EU verkauften Spirituosen zur Verfügung zu stellen. Mithin also früher, als es durch eine EU-Gesetzgebung vorgeschrieben werden könnte.

Nach konstruktiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission erklärte sich die Spirituosenbranche bereit, eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen einzugehen. Infolgedessen und aufbauend auf den ursprünglichen Verpflichtungen verabschieden die Unterzeichner diese Absichtserklärung (im Folgenden "MoU" genannt), die Verpflichtungen zur Angabe des Brennwerts und des Zutatenverzeichnisses auf Spirituosen festlegt und eine Reihe spezifischer Grundsätze und Regeln in Bezug auf die Fragen aufstellt, wie der Brennwert auf dem Etikett angegeben werden sollte und in welcher Weise die Zutaten online aufgeführt werden sollten.

Das übergeordnete Ziel ist es dabei, ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln und einen ehrgeizigen Selbstregulierungsansatz zu formulieren. Dieser soll sowohl die Informationsbedürfnisse der Verbraucher als auch branchenspezifische Aspekte und den bestehenden Rechtsrahmen berücksichtigen. Dadurch erhalten die Wirtschaftsakteure in der gesamten EU die notwendige Transparenz und Orientierung, wie sie in dieser Frage zügig, kohärent und umfassend vorankommen, um die Regeln und Grundsätze innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens umsetzen zu können.

Diese Absichtserklärung wird in gutem Glauben zwischen den Unterzeichnern vereinbart und stellt eine korrekte und aufrichtige Abbildung ihrer Intentionen dar. Als solche steht diese Absichtserklärung in vollem Einklang mit den Leitlinien zur besseren Rechtsetzung, insbesondere mit den Grundsätzen, die im Bereich der Selbst- und Co-Regulierung zur Erleichterung und Förderung der Einrichtung solcher Absichtserklärungen genannt werden. Die Unterzeichner erkennen an, dass der unterzeichnende Verband, der das MoU unterzeichnet hat, keine Verpflichtungen im Namen seiner Mitglieder eingeht.

Diese Absichtserklärung ist nicht rechtsverbindlich und begründet weder jetzt noch in Zukunft irgendwelche vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen nach irgendeinem Gesetz oder einer Rechtsordnung. Nichts in dieser Absichtserklärung ist so auszulegen, dass es eine Haftung, Rechte, einen Verzicht auf Rechte oder Verpflichtungen für eine der Parteien begründet oder eine Partei von ihren rechtlichen Verpflichtungen entbindet. Diese Absichtserklärung ist in keiner Weise so auszulegen, dass sie den bestehenden rechtlichen Rahmen ersetzt oder auslegt. Diese Absichtserklärung darf nicht als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwendet werden oder Teil eines solchen sein.

I. Zielsetzung

1. Zweck dieser Absichtserklärung ist es, den Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich der Angabe des Brennwerts und der Liste der Inhaltsstoffe auf Spirituosen zu entsprechen. Zu diesem Zweck legt das MoU bewährte Verfahren fest und bekräftigt die Verpflichtung, diese umzusetzen. Das MoU wird auch ein Beispiel für andere Akteure des Sektors sein, die dieses MoU nicht unterzeichnet haben.
2. Dieses MoU legt fest, dass den Verbrauchern in der EU Informationen zum Nährwert und zur Auflistung der Inhaltsstoffe für Spirituosen innerhalb der unten genannten Fristen und gemäß den Spezifikationen des MoU zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Absichtserklärung gilt unbeschadet anderer Initiativen, die darauf abzielen, den Verbrauchern Informationen über Nährstoffe und Inhaltsstoffe von Spirituosen zur Verfügung zu stellen.

II. Verpflichtungen

Für den einzelnen Unterzeichner

4. Die Unterzeichner, die direkt für die Etikettierung von Spirituosen auf dem EU-Markt verantwortlich sind, verpflichten sich dazu:
[On-Label-Kennzeichnung]

  • den Brennwert auf dem Etikett pro 100 ml und pro Portionsgröße anzugeben;
  • eine Kennzeichnung des Brennwertes entsprechend den Angaben in Anhang I vorzunehmen;
  • dass sechs Monate nach der Unterzeichnung dieser Absichtserklärung die neuen Etiketten der in der EU in Verkehr gebrachten Spirituosen Brennwerte in visueller Form (Icons) auf der Grundlage eines durchschnittlichen Energiegehaltes unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Kriterien aufführen;
  • ohne zeitliche Begrenzung bis zur Erschöpfung der Bestände alle noch vorhandenen Etiketten und Fertigprodukte, die vor dieser Frist etikettiert wurden, zu verwenden und zu verkaufen;

 

[Off-Label-Kennzeichnung]

  • eine Zutatenliste gemäß den im Anhang zu diesem MoU vorgeschlagenen Kriterien und Angaben online bereitzustellen;
  • die Zutatenliste als digitale Unterstützung so bereitzustellen, dass sie einfach und direkt als echtes E-Label zugänglich ist, z. B. als Strichcode oder QR-Code (und nicht nur indirekt zugänglich oder "versteckt" innerhalb einer Marketingplattform oder Seite für das Produkt/den Hersteller)
  • ergänzend zur Zutatenliste Online-Informationen über die (EU-) rechtlichen Definitionen der Spirituosenkategorien einschließlich der Angabe der zugelassenen Rohstoffe gemäß Anhang II bereitzustellen.

 

Verbände und Vereinigungen

5. Die unterzeichnenden Verbände verpflichten sich, ihre Mitglieder nach besten Kräften über diese Hinweise zu informieren und sie zu ermutigen, die in der Absichtserklärung dargelegten Prinzipien und Spezifikationen zu beachten. Die unterzeichnenden Verbände werden ihre Mitglieder bei der Umsetzung unterstützen und ermutigen, um einen dynamischen Einführungsprozess in Gang zu setzen. Die unterzeichnenden Verbände werden ihren Mitgliedern weitere spezifische Richtlinien für die Umsetzung dieser Absichtserklärung zur Verfügung stellen.
6. Die unterzeichnenden Verbände verpflichten sich, ihre Mitglieder zu ermutigen, das MoU individuell zu unterzeichnen.

Zielsetzung

7. Ziel ist es, sicherzustellen, dass der kollektive EU-Gesamtmarktanteil (nach Volumen) der in der EU in Verkehr gebrachten Produkte, die den Brennwert auf dem Etikett und eine Zutatenliste online bereitstellen, mindestens

  • 25 % bis zum 31. Dezember 2020 beträgt;
  • 50 % bis zum 31. Dezember 2021 beträgt;
  • 66 % bis zum 31. Dezember 2022 beträgt.

 

8. Die Fortschritte bei der Erreichung des unter Punkt 7 genannten Ziels werden regelmäßig anhand der in Anhang I.3. dieser Absichtserklärung aufgeführten Parameter gemessen.[5]
9. Dieses MoU wird einen bedeutenden Einfluss auf den gesamten Sektor haben, und es wird erwartet, dass andere Produzenten dem Beispiel folgen werden, wenn sie es schaffen, die mit dem Prozess verbundenen finanziellen und logistischen Herausforderungen zu überwinden. Für kleine und mittelgroße Produzenten ist es selbstverständlich, dass sie mehr Zeit benötigen, um sich in diese Richtung zu bewegen.

III. Überwachung, Bewertung und Weiterführung

10. Die Unterzeichner vereinbaren, die Wirksamkeit des MoU zu messen, indem sie über ihre Bemühungen zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen berichten und die Auswirkungen des MoU auf den Markt überwachen.
11. Die einzelnen Unterzeichner verpflichten sich, alle relevanten Informationen an den unterzeichnenden Verband zu übermitteln.
12. Die unterzeichnenden Unternehmen verpflichten sich gemeinsam mit spiritsEUROPE, aggregierte Daten zur weiteren Verwendung zu erstellen.
13. Die Unterzeichner gewährleisten die Transparenz des Prozesses und die Veröffentlichung von Daten in Bezug auf die Umsetzung der Absichtserklärung über eine spezielle Website. Diese Website wird die Liste der Unterzeichner enthalten und bei Bedarf aktualisiert werden.

III.A. Überwachung der Tätigkeit der Unterzeichner im Rahmen der Vereinbarung

14. Die Unterzeichner verpflichten sich, die Europäische Kommission jährlich über die konkreten Anstrengungen zu informieren, die sie unternommen haben, um die in Abschnitt II der Absichtserklärung genannten Verpflichtungen zu erfüllen.
15. Um ihre Verpflichtung zu erfüllen, haben die Unterzeichner des MoU sogenannte Key Performance Indicators (KPIs) entwickelt, um die Umsetzung transparent zu messen. Nach Inkrafttreten dieses MoU, werden der Europäischen Kommission und der Öffentlichkeit jährlich Zahlen über folgende Inhalte vorgelegt:

  • Auf den Markt gebrachte Lagerhaltungseinheiten (SKUs)[6] , mit und ohne Angabe des Brennwertes auf dem Etikett;
  • Relative Anzahl der gemäß dem MoU gekennzeichneten SKUs von allen SKUs auf dem Markt;
  • Durchschnittliche Zeit vom Inverkehrbringen einer gekennzeichneten SKU bis zur Verfügbarkeit für den Kauf durch den Endverbraucher.

 

16. Zeitplan für die Umsetzung

Zeitleiste

Abbildung 2: Zeitleiste der Einführung

III.B. Überwachung der Auswirkungen des MoU auf den Markt

17. Die Unterzeichner verpflichten sich, Informationen zu sammeln und zu diskutieren, die die On- und Off-Label-Bereitstellung von Informationen über Ernährung und Inhaltsstoffe analysieren, wie z. B. erstellte Dokumente und Berichte, die für die Arbeit im Rahmen dieses MoU relevant sind.
18. Jegliche Änderungen an diesem MoU bedürfen der Zustimmung aller Unterzeichner.
19. Inkrafttreten: Dieses MoU tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

III.C. Bewertung

20. Nach der Unterzeichnung des MoU erfolgt eine regelmäßige Bewertung unter Beteiligung der Europäischen Kommission und der Unterzeichner. Es werden zwei Treffen pro Jahr abgehalten, um den Fortschritt und die Umsetzung zu analysieren, bis das 100%-Ziel erreicht ist.
21. Nach dem Ende des Bewertungszeitraums treffen sich die Unterzeichner jährlich, um das MoU zu überprüfen und ggf. weitere Schritte zu unternehmen.
22. Sitzungen können häufiger abgehalten werden, wenn dies als notwendig erachtet wird, um die Wirkung des MoU zu besprechen.
23. Es können Berichte erstellt werden, um eine Bestandsaufnahme der Funktionsweise und Wirksamkeit des MoU zu machen. Alle Unterzeichner sollten zu jedem Bericht, der das Funktionieren und die Wirksamkeit des MoU bewertet, konsultiert werden.
24. Die Unterzeichner verpflichten sich, mit der Europäischen Kommission bei der Bewertung und Berichterstattung über das Funktionieren des MoU zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird Folgendes umfassen:
• der Europäischen Kommission werden auf Anfrage relevante Informationen zur Verfügung gestellt;
• die Europäische Kommission über die Unterzeichnung oder den Rückzug von Unterzeichnern aus dem MoU informiert;
• die Beantwortung der Fragen und Konsultationen der Europäischen Kommission;
• Erörterung der oben genannten Bewertungen und Berichte in Sitzungen der Unterzeichner und;
• die Einladung der Europäischen Kommission zu allen Treffen.
Alle Unterzeichner und die Europäische Kommission sollten zu jedem Bericht konsultiert werden, der die Funktionsweise und die Wirksamkeit des MoU bewertet.

V. Unterzeichner

25. Das MoU gilt nur für seine Unterzeichner. Zukünftige Unterzeichner müssen ihre Aktivitäten gegenüber den bestehenden Unterzeichnern vorstellen und angeben, wie sie die Verpflichtungen des MoU einhalten wollen.
26. Ein Unterzeichner kann jederzeit von der MoU zurücktreten, indem er die anderen Unterzeichner benachrichtigt.
27. Jeder Unterzeichner kann den/die anderen Unterzeichner jederzeit darüber informieren, dass er der Meinung ist, dass ein Unterzeichner die Grundsätze des MoU nicht einhält. Er hat dabei die Gründe mitzuteilen, die ihm zu dieser Überzeugung haben kommen lassen. Die Unterzeichner können beschließen, die Angelegenheit in einer Plenarsitzung zu behandeln.
28. Die Unterzeichner können auf ihren Websites oder in kommerziellen oder anderen Mitteilungen darauf hinweisen, dass sie das MoU unterzeichnet haben. Sie können alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um ihre Geschäftskontakte auf die Existenz des MoU aufmerksam zu machen.

Anhang I – Darstellung des Brennwertes

1. Allgemeine Grundsätze

  • Die Angabe des Brennwertes ist so auf dem Etikett aufzudrucken, dass er gut sichtbar und deutlich lesbar ist. Die Kalorienangaben können auf der Vorder- oder Rückseite des Etiketts angebracht werden.
  • Der Brennwert kann mit Zahlen und Wörtern ausgedrückt oder mit Icons oder Symbolen dargestellt werden.
  • Der Brennwert muss wie folgt dargestellt werden:
    • a. pro 100ml, und
    • b. pro Verbrauchseinheit, sofern die verwendete Einheit und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Einheiten angegeben wird. Die vorgeschlagene Verbrauchseinheit wird standardmäßig 30 ml betragen. Eine andere Verbrauchseinheit kann verwendet werden, wenn die bestehende nationale Gesetzgebung dies erfordert oder eine andere Verbrauchseinheit für solche Kategorien vereinbart wurde. Über die Verbrauchseinheiten der Kategorien wird es von spiritsEUROPE Richtlinien mit Empfehlungen geben.
  • Der bereitgestellte Brennwert bezieht sich auf das verkaufte Produkt und nicht auf ein daraus hergestelltes Getränk. Der angegebene Wert ist je nach Einzelfall ein Durchschnittswert, der auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruht und mit dem in ANHANG XIV der Verordnung (EU) 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufgeführten Umrechnungsfaktor berechnet wird, oder eine Berechnung aus "allgemein feststehenden und anerkannten Daten". spiritsEUROPE wird eine Leitlinie zur Berechnung des Brennwertes von Spirituosen bereitstellen.

Darstellung des Nährwertes

Abbildung 3: Beispielhafte Darstellung des Nährwertes von Spirituosen

2. Umfang der Einführung

  • Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Nährwerten auf dem Etikett gemäß dieses MoU wird für Produkte umgesetzt, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Folgendes ist vom Anwendungsbereich ausgenommen:
    • a. Miniaturen und kleine Flaschen mit einer Größe von 35cl und weniger; und
    • b. Geschenkverpackungen und/oder Umverpackung.

 

3. Zeitplan für die Einführung durch die Hersteller, sofern diese sich dafür entscheiden, Informationen gemäß dem MoU auf den Etiketten ihrer Produkte bereitzustellen

  • Sechs Monate nach der Unterzeichnung dieses MoU werden diejenigen Hersteller, die sich für die Angabe des Brennwertes auf dem Etikett entscheiden, sicherstellen, dass die neuen Etiketten diese Informationen in visueller Form (Symbole) auf der Grundlage eines durchschnittlichen Energiegehaltes auf der Basis allgemein anerkannter Daten bereitstellen. Etwaige Restbestände an Etiketten und Fertigprodukten, die vor dieser Frist etikettiert wurden, können ohne zeitliche Begrenzung bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet und verkauft werden.
  • Die Umsetzung dieses MoU basiert auf dem folgenden Verständnis:
    • a. Begründung für den vorgeschlagenen Zeitplan:
      • Erster Meilenstein: 12 Monate nach dem Kick-off-Datum der Implementierung (6 Monate nach Unterzeichnung des MoU)
      • Nachfolgende Meilensteine: jährlich
    • b. Grundlage für die Berechnung der Ziele:
      Parameter für die Berechnung des Key Performance Indicator (KPI) ist der kollektive EU-Gesamtmarktanteil von Produkten (nach Volumen), die Brennwerte auf dem Etikett und ein Zutatenverzeichnis online bereitstellen
      • "nach Volumen" = (ausgedrückt in Hektoliter) jährliches Gesamtvolumen der in der EU im Bezugsvorjahr vermarkteten Marken, deren Zutatenliste und Brennwert tatsächlich verfügbar sind
      • "Produkte" = Spirituosenprodukte - unter der Position NC2208 (wie in den verfügbaren Daten des IWSR)
      • "bereitgestellte Brennwerte" = Angabe des Brennwertes auf dem Etikett
      • "Online-Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen" = tatsächlich online verfügbare Zutatenverzeichnisse (eigene Herstellerplattformen und/oder Plattformen Dritter, noch zu bestimmende Plattformen)
      • "25 %" = des gesamten aggregierten Jahresvolumens der in der EU vermarkteten Marken im vorherigen Bezugsjahr gemäß IWSR (2019)
      • "50 %" = des gesamten aggregierten Jahresvolumens der in der EU vermarkteten Marken im vorherigen Bezugsjahr gemäß IWSR (2020)
      • "66 %" = des gesamten aggregierten Jahresvolumens der in der EU vermarkteten Marken im vorherigen Bezugsjahr gemäß IWSR (2021)

Anhang II – Online-Zutatenverzeichnis

  1. Grundlagen des Zutatenverzeichnisses
    1. Die Deklaration der Zutaten erfolgt gemäß der Definition in der Verordnung 1169/2011. Dementsprechend besteht keine Pflicht zur Deklaration von Verarbeitungshilfsstoffen (falls verwendet).
    2. Die Deklaration der Zusatzstoffe erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der EU-Verordnungen 1169/2011 und 1333/2008.
    3. Die Deklaration der Aromen erfolgt gemäß der EU-Verordnung 1334/2008.
    4. Die Deklaration der Hauptzutaten erfolgt gemäß der EU-Verordnung 1169/2011.
  2. Kennzeichnung von Zusatzstoffen
    Die Deklaration erfolgt gemäß der FIC-Verordnung 1169/2011, Anhang VII, Teil C: Bezeichnung mit dem Namen ihrer Kategorie, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung der E-Nummer und der Verordnung 1333/2008.
    Zum Beispiel: "Farbstoff: einfaches Zuckerkulör" oder "Farbstoff: E150a".
    Kategorie und Grundfunktion des Zusatzstoffes können durch den Codex CAC/GL 36-1989 in der Fassung von 2015 ergänzt werden.
  3. Kennzeichnung von Aromen
    Erklärung gemäß Verordnung 1169/2011 Anhang VII Teil D: Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis und Verordnung 1334/2008
  4. Kennzeichnung der Hauptzutaten
    1. Alkoholbasis
      Es gibt keine spezifischen Bestimmungen in der Verordnung 1169/2011 (Anhang VI) bezüglich der Beschreibung der Alkoholbasis. Die zugelassene Alkoholbasis und die landwirtschaftlichen Rohstoffe werden in der EU-Spirituosenverordnung 110/2008 behandelt. Daher sollte Artikel 17 der Verordnung 1169/2011 in Übereinstimmung mit einer offiziellen Definition (zur EU-Spirituosenverordnung 110/2008 oder einer anderen) gelten, solange sie für den Verbraucher nicht irreführend ist.
      Nach den geltenden Bestimmungen der Verordnung 1169/2011 gelten Rohstoffe, die zur Herstellung von Spirituosen verwendet werden, nicht als Zutaten, sofern sie im Endprodukt nicht mehr als solche oder in veränderter Form vorhanden sind.[7] Die im Folgenden dargestellte Verpflichtung, Informationen über Rohstoffe für bestimmte Spirituosenkategorien in die Online-Zutatenliste aufzunehmen, erfolgt unbeschadet der rechtlichen Definition von Zutaten in der Verordnung 1169/2011 und wird von den Unterzeichnern als freiwillige Information an den Verbraucher verstanden und anerkannt.
        a. Der Alkoholanteil muss entweder als "Ethylalkohol", "Alkoholdestillat", "destillierter Alkohol" oder "Destillat" aufgeführt werden. Er kann entweder aufgeführt werden:
        1. allein; oder
        2. gefolgt von der Angabe: "aus landwirtschaftlichem Ursprung" (d. h. "Ethylalkohol aus landwirtschaftlichem Ursprung", "Alkoholdestillat aus landwirtschaftlichem Ursprung", "destillierter Alkohol aus landwirtschaftlichem Ursprung" oder "Destillat aus landwirtschaftlichem Ursprung").

        b. Bei Spirituosen aus einem einzigen Rohstoff der Kategorien 1-14 (gemäß Verordnung 110/2008) ist die Alkoholkomponente zusammen mit dem Rohstoff (z. B. "Getreide", "Wein", "Obst" usw.) aufzuführen (d. h.: "Weinbrand" für Brandy; "Getreidebrand" für Whisky; "Melasse" oder "Zuckerrohrbrand" für Rum; "Apfelbrand" für Obstbrand);
          i. Diese Angabe kann durch den Kategorienamen in Klammern ergänzt werden: z. B.
          • "Whisky (Getreidebrand)"; oder "Getreidebrand (Whisky)"
          • "Weinbrand (Weindestillat)"; oder "Weinbrand (Brandy)"
          • "Rum (Melasse/Zuckerrohrbrand)": oder "Melasse/Zuckerrohrbrand (Rum)"
          • "Obstbrand (Apfelbrand)"; oder "Apfelbrand (Obstbrand)"
          ii. Der Gattungsbegriff der primären Zutat (d.h. "Getreide", "Wein", "Obst") kann durch eine oder mehrere tatsächliche Sorten (d.h. "Getreide"; "Gerste"; "Chardonnay-Traube"; "Poire Williams") ersetzt oder ergänzt werden.
        spiritsEUROPE wird seinen Mitgliedern spezifische Richtlinien über die verschiedenen verfügbaren Optionen zur Angabe von Rohstoffen für jede dieser 47 Kategorien zur Verfügung stellen.

        c. bei Wodka (Kategorie 15) ist der Alkoholanteil zusammen mit dem Rohstoff anzugeben, auch wenn es sich bei dem Rohstoff um Getreide und/oder Kartoffeln handelt, was nach EU-Recht nicht vorgeschrieben ist. Diese Angabe kann durch den Kategorienamen in Klammern ergänzt werden: z.B.
        • "Wodka (Getreidebrand)"; oder "Getreidebrand (Wodka)"; oder
        • "Wodka (Kartoffelbrand)"; oder "Kartoffelbrand (Wodka)"; oder
        • "Wodka (Kartoffel- und Getreidebrand)"; oder "Kartoffel- und Getreidebrand" (Wodka).

        d. Illustrative Beispiele, wie Inhaltsstoffe für verschiedene Kategorien aufgelistet werden könnten,z. B:
        Für Whisky:
        • Zutaten: Whisky (Getreide/Getreide/Malz-Destillat, Wasser), Farbstoff: Karamell
        • Zutaten: Getreide/Getreide/Malzdestillat, Wasser, Farbstoff: Karamell
        Für Wodka:
        • Zutaten: Wodka (Getreide-/Korn-/Roggen-/Kartoffel-/Weindestillat, Wasser)
        • Zutaten: Getreide/Korn/Roggen/Kartoffel/Weindestillat, Wasser
        Für Gin:
        • Zutaten: Gin (Destillat aus Botanicals und Getreide, Wasser)
        • Zutaten: Destillat aus Botanical und Getreide, Wasser
        Andere Informationen zur Beschreibung der Alkoholbasis könnten hinzugefügt werden, wenn sie gemäß Artikel 7 (Verordnung 1169/2011) für die Verbraucher nicht irreführend sind.
    2. Wasser
      Kennzeichnung gemäß der Verordnung 1169/2011 Anhang VII Teil A Punkt 1.
    3. Zucker im Allgemeinen
      Kennzeichnung gemäß der Verordnung 1169/2011 Anhang VII Teil B Punkt 11, 12 und 13.
    4. Kräuter und Gewürze
      Kennzeichnung gemäß der Verordnung 1169/2011 Anhang VII Teil B Punkt 7 und 8.
Paris, 4. Juni 2019

Begriffsdefinition Nährwerte, Energiegehalt, Brennwert, Brand und Destillat

Aus dem englischen Originaltext wurde der Begriff „nutrition information“ als „Nährwert“ oder Nährwertangabe“ und „energy information“ als „Brennwert“ übersetzt. Der Begriff „energy information“ lässt sich auch als „Nährwert“ übersetzen. Streng genommen besteht der Nährwert aber nicht nur aus dem Energiegehalt in Kilojoule (kJ) und Kilokalorie (kcal), sondern aus in der Regel mindestens 7 einzelnen Bestandteilen, zu denen u.a. Fett, Kohlenhydrate und Eiweiß gehören. Die Kennzeichnung auf Spirituosen beschränkt sich gemäß der Selbstverpflichtung aber auf die Angabe Kilojoule (kJ) und Kilokalorie (kcal) pro Portion und pro 100ml. Daher wurde in der Übersetzung vorzugsweise der Begriff Brennwert verwendet.

Der Begriff „nutrition information“ wird in der freiwilligen Selbstverpflichtung tatsächlich nur in der Überschrift und im Vorwort verwendet, während sonst durchgehend die Bezeichnungen „energy information“ oder „energy“ verwendet werden. Es handelt sich insofern lediglich um eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Kennzeichnung der Brennwerte von Spirituosen, auch wenn die Überschrift zunächst etwas anderes suggeriert.

Der Begriff „nutritional values“ wurde als „Energiegehalt“ übersetzt, kann aber im engeren Sinne auch als „Nährwert“ übersetzt werden.

Der Begriff „distillate“ wird im Deutschen als „Brand“ oder „Destillat“ übersetzt, wobei beide Begriffe synonym verwendbar sind. Beispielsweise spricht man beim Obstbrand regelmäßig vom Brand, wobei die Bezeichnung „Apfeldestillat“ dem „Apfelbrand“ entspricht, jedoch weniger geläufig ist. Auch findet man die Bezeichnung „Weinbrand“ oder das englische „Brandy“ deutlich häufiger als die Bezeichnung „Weindestillat“, wobei auch hier alle drei Begriffe synonym verwendbar sind.

Bewertung der freiwilligen Selbstverpflichtung

Zunächst einmal ist es eindeutig positiv, dass es seitens der Industrie Bemühungen gibt, den Verbraucher_innen Informationen zum Nährwert und über die Zutaten von Spirituosen bereitzustellen. Leider liegen keine Informationen vor, ob die selbstgesteckten Ziele erreicht worden sind. Zumindest unter den deutschen Herstellern von Spirituosen ist Bereitschaft zur Beteiligung an der Selbstverpflichtung von spiritsEurope eher bescheiden. Möglicherweise greift hier die Befürchtung, dass die Selbstverpflichtung ohnehin scheitern wird und dann doch eine gesetzliche Regulierung durch die EU-Kommission erfolgt. Durch den Verzicht der Beteiligung an der Selbstverpflichtung ersparen sich die Hersteller Implementierungskosten für ein System, welches durch eine nachfolgende Gesetzgebung ohnehin ganz oder teilweise obsolet werden könnte.

Lobend zu erwähnen ist beispielsweise der Hersteller Diageo, der auf seiner Seite DrinkiQ.com sehr umfangreiche Informationen rund um das Thema Alkohol und zu den einzelnen Produkten darstellt. Auch die Darstellung auf den Flaschen entspricht schon häufig dem Inhalt der Selbstverpflichtung und gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, sich schnell über den Brennwert des Produktes zu informieren.

Insgesamt erscheint die Zielsetzung der Selbstverpflichtung aber bei Weitem verfehlt zu sein. Insbesondere der Anhang II, der sich mit den Grundlagen eines Zutatenverzeichnisses beschäftigt, ist sehr unspezifisch und für viele Hersteller offenbar in dieser Form nicht oder sehr schwer umsetzbar.

Beispielhafte Betrachtung von drei Einzelfällen

Die folgenden drei Beispiele zeigen Produkte aus unserem Sortiment, die bereits einen Brennwert auf dem Rückenetikett der Flasche aufweisen. Insofern handelt sich eindeutig um positive Beispiele in Bezug auf die Umsetzung der Selbstverpflichtung.

Brennwert des VAT 69

Der VAT 69 zeigt aus unserer Sicht die beste Umsetzung der Selbstverpflichtung. Die Angaben des Brennwertes bezieht sich auf eine Einheit zu 30ml und auf 100ml. Die Kalorienangaben in kcal ist hervorgehoben und es ist ein Hinweis auf die Seite drinkiq.com vorhanden, auf der es mehr Informationen zu diesem Getränk sowie zu Alkoholgenuss im Allgemeinen gibt. Die Darstellung und das Schriftbild sind kontrastreich und somit gut lesbar. Vorbildich auch: Die Kennzeichnung mit dem Farbstoff Zuckerkulör.

Brennwert VAT 69

Brennwert des Gordon Pink Gin

Der Gordons Pink Gin stammt wie der VAT 69 ebenfalls aus dem Hause Diageo, so dass wir auch hier den Verweis auf die Seite DRINKiQ.com von Diageo finden. Die Informationen sind ebenfalls gut strukturiert und mit entsprechenden Symbolen leicht verständlich. Einziges Manko: Das Schriftbild weiß auf hellem Hintergrund ist denkbar schlecht gewählt und die Darstellung ist daher wenig kontrastreich.

Brennwert Godron Pink Gin

Brennwert des Beefeater Blackberry

Beefeater gehört nun zum Hause Pernod Ricard und entsprechend finden wir hier keinen Hinweis auf die Seite DRINKiQ.com. Schade, dass es hier keine gemeinsame Informationsplattform gibt. Stattdessen könnte man sich zusätzliche Infos über das Produkt durch einen QR-Code aus dem Internet holen. Wir haben mit drei unterschiedlichen Handy-Modellen versucht, den kleinen QR-Code (unten rechts auf dem Bild) zu scannen. Unser Versuch blieb erfolglos! Der QR-Code hilft also nicht weiter. Ansonsten ist der Brennwert ebenfalls gut lesbar dargestellt und bietet die Möglichkeit, sich schnell zu informieren. Im Vergleich zum Gordons Pink Gin besteht eine Einheit des Beefeater Blackberry allerdings aus 25ml und entspricht damit nicht der Empfehlung von 30ml aus der Selbstverpflichtung. Bei der Angabe des Brennwertes für die Referenzmenge von 100ml sind Kilokalorien (kcal) und Kilojoule (kJ) im Vergleich zum DRINKiQ-Label getauscht.

Brennwert Beefeater Blackberry

 

 

 

Fußnoten:

  • [2] AICV, The Brewers of Europe, Comité Européen des Entreprises Vins – CEEV, CEVI, COPA COGECA, EFOW and spiritsEUROPE.
  • [5] Die Umsetzung wird als EU-weiter Durchschnitt gemessen, Unterschiede in der Umsetzung zwischen den Mitgliedsstaaten können auftreten.
  • [6] Stock Keeping Units (SKUs).
  • [7] Aus diesem Grund kann online ein eindeutiger Hinweis auf die Nicht-Allergenität des Produktes gegeben werden.

 

Abbildungsverzeichnis:

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