Portwein gegen Whisky – vom langen Weg zum Status Quo

Mit einem Urteil über die Bezeichnung eines Whiskys als PORT CHARLOTTE hatte sich der Europäische Gerichtshof mal wieder mit der Schutzwirkung einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu beschäftigen. Auf dem Weg durch die Instanzen zeigt sich aber auch, welche Konsequenzen es haben kann, wenn Behörden Verwaltungsakte aufgrund unvollständiger oder gar falscher Tatsachen erlassen. In diesem Beitrag wird der Streit zwischen Portwein und Bruichladdich noch einmal ganz von vorne aufgerollt.

Inhaltsverzeichnis

Wer gegen wen?

Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum (EUIPO)

Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (IVDP)

unterstützt durch:

unterstützt durch:

Europäische Kommission

Portugiesische Republik

Bruichladdich Distillery Co. Ltd.

 

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Ausgangssituation

Am 27. Oktober 2006 meldet die Bruichladdich Distillery Co.Ltd mit Sitz in Argyll beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionsmarke PORT CHARLOTTE an.

Die Marke wurde für die Klasse 33 alkoholische Getränke am 18. Oktober 2007 eingetragen und am 29. Oktober 2007 veröffentlicht.

Am 7. April 2011 stellt das Instituto dos Vinhos do Douro e de Porto (IVDP) beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Wortmarke PORT CHARLOTTE. Bruichladdich beschränkt daraufhin die Markeneintragung auf Whisky.

Das EUIPO wies den Antrag auf Nichtigkeit der Marke PORT CHARLOTTE am 30. April 2013 zurück. Das IVDP legte gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO am 22. Mai 2013 Beschwerde ein. Die IV. Beschwerdekammer des EUIPO hat die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung am 8. Juli 2014 zurückgewiesen.

Am 15. September 2014 hat das IVDP eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht.

Die Argumente auf der Seite des Portweins

Die Argumentation des Klägers stützt sich auf einen tatsächlichen und fünf rechtliche Gründe.

Erster Klagegrund: Die Beschwerdekammer hat fälschlicherweise ausgeführt, dass der Name der Stadt, auf die die Ursprungsbezeichnung „Porto“ zurückgehe, Oporto sei. Der Name Oporto werde aber ausschließlich von englisch- und spanischsprachigen Personen verwendet. Die portugiesische Bezeichnung der Stadt sei Porto und dieser Tatsachenfehler der Beschwerdekammer ist der Ausgangspunkt, der zu den folgenden falschen Schlussfolgerungen geführt habe.

Zweiter Klagegrund: Die Beschwerdekammer gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Begriffe „Porto“ und „Port“ nicht als geographische Angabe geschützt seien, sondern nur aufgrund ihrer Gleichwertigkeit mit dem Begriff „Oporto“. Aufgrund anwendbarer portugiesischer Rechtsvorschriften genießen die Begriffe „Porto“, „Oporto“, „Vinho do porto“, Vin de porto“, „Port“, „Port wine“, „Portwein“, „Portvin“ und „Portwijn“ aber den vollen Schutz als Ursprungsbezeichnung und stellen daher geographische Angaben im Sinne von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung 491/2009 dar.

Dritter Klagegrund: Die Beschwerdekammer gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Weine ausschließlich mit der Verordnung Nr. 491/2009 geregelt werde und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle. Der Kläger geht davon aus, dass sich der Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Weine auch nach dem nationalen Recht richte. Bei der Frage, ob die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ dem Inhaber ein Recht verleihe, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ist somit auch portugiesisches Recht zu berücksichtigen.

Vierter Klagegrund:

  1. Der Klagegrund sei durch die Beschwerdekammer rechtswidrig zurückgewiesen worden.
  2. Die Beschwerdekammer habe den Umfang des Schutzes der Ursprungsbezeichnung durch das portugiesische Recht verkannt.
  3. Auch stehe die Entscheidung nicht mit der früheren Spruchpraxis in ebenfalls Portwein betreffenden Widerspruchsverfahren des EUIPO im Einklang.
  4. Selbst wenn die Verwendung der Marke „Port“ oder „Porto“ nach portugiesischem Recht nicht verboten werden könnte, folgt ein Verbot aus Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung 491/2009, da ein Whisky mit einem Portwein vergleichbar sei. Sollte schließlich Whisky und Portwein nicht vergleichbar sein, so würde doch das Wort „Port“ zumindest eine Nachahmung von bzw. Anspielung auf Portwein darstellen und somit das Ansehen der Ursprungsbezeichnung „Port“ ausnutzen. In Anbetracht der allgemeinen Bekanntheit dieser Ursprungsbezeichnung würde ein Durchschnittsverbraucher, wenn er den Ausdruck „Port Charlotte“ auf der Flasche eines alkoholischen Getränks sähe, zu der Annahme veranlasst, dass dieses Getränk eine Verbindung zu Portwein aufweise, oder er würde sich zumindest fragen, ob eine solche bestehe, was eine Anspielung auf diese Ursprungsbezeichnung bedeute.

Fünfter Klagegrund: Der Kläger weist darauf hin, dass der aus Portugal oder anderen Mitgliedstaaten einschließlich des Vereinigten Königreichs stammende Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Port“ für Portweine kenne. Es sei auch relativ gebräuchlich, dass Portweinmarken aus zwei Wörtern zusammengesetzt seien, von denen das eine „Port“ sei (DOW’S PORT, FERREIRA PORT, GRAHAM PORT), das manchmal an erster Stelle stehe (PORT FOR TWO). Dieser Verbraucher sei ebenfalls daran gewöhnt, dass dieses Wort mit hervorgehobenen Buchstaben auf den Etiketten von Portweinflaschen stehe.

Die Farbe von weißem Portwein gleiche derjenigen von Whisky. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass ein Verbraucher beim Anblick einer Flasche Whisky, die die Marke PORT CHARLOTTE trage, darauf schließe, dass es sich um eine Flasche Portwein handle. Die angegriffene Marke, die das Wort „Port“ enthalte, führe also dazu, dass der Verbraucher über die geografische Herkunft getäuscht werde, indem er zu der Annahme verleitet werde, dass die mit dieser Marke versehenen Erzeugnisse Portwein enthielten oder eine gewisse Verbindung mit Portwein aufwiesen.

Sechster Klagegrund: Der Kläger trägt vor, die Beschwerdekammer habe die entscheidende Frage, ob ein allgemeines Interesse daran bestehe, dass ein beschreibender Begriff einer geografischen Herkunft frei verwendet werden dürfe, nicht geprüft. Wenn ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise entsprechend dem Vortrag der Bruichladdich Distillery davon ausgehe, dass sich die Marke PORT CHARLOTTE auf „einen echten und für die Versorgung mit Whisky bekannten Ort“ beziehe, müsse dieses absolute Eintragungshindernis Anwendung finden, da die angegriffene Marke ausschließlich aus einem Zeichen bestehe, das im Handel zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der fraglichen Ware dienen könne.

Im Klartext: Wenn die Bezeichnung PORT CHARLOTTE dem Verbraucher suggeriere, es handele sich um einen für die Herstellung von Whisky bekannten Ort, dann müsste diese Bezeichnung auch für andere Whiskybrennereien und –hersteller verwendbar sein und dürfen nicht für einen Hersteller als Marke eingetragen werden.

Die Argumente auf der Seite der Marke PORT CHARLOTTE

Erster Klagegrund: Das EUIPO räumt ein, dass sich die Beschwerdekammer in Bezug auf den ersten Klagegrund offensichtlich geirrt hat. Es steht fest, dass die portugiesische Bezeichnung der fraglichen Stadt Porto lautet. Dieser Fehler reicht unbeschadet der Prüfung der Klagegründe 2 bis 6 für sich genommen nicht aus, um die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen.

Zweiter Klagegrund: Die Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung fehlerhaft auf den Begriff „Oporto“ und die Liste der Qualitätsweine b. A. Bezug genommen. Die Begriffe „Porto“ und „Port“ sind sowohl nach portugiesischem Recht als auch nach der Verordnung Nr. 491/2009 als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt. Die maßgebliche Datenbank E-Bacchus ist noch vor Einreichung des Nichtigkeitsantrags an die Stelle der Liste der Qualitätsweine b. A. getreten, auf die sich die Beschwerdekammer fälschlicherweise bezieht.

Dritter Klagegrund: Die Beschwerdekammer habe ausgeführt, dass der in Rede stehende „Schutz“ der Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben ausschließlich unter die Verordnung Nr. 491/2009 und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle. Aus diesem Grund hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ihre Kontrolle auf die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts beschränkt und die vom Kläger in den beiden Instanzen vorgelegten Bestimmungen des portugiesischen Rechts nicht berücksichtigt.

Vierter Klagegrund:

  1. bis 3.     Das EUIPO ist der Ansicht, dass die angegriffene Marke PORT CHARLOTTE zu keiner der in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 491/2009 genannten Fallgruppe gehöre. Daher sei der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
  2. Die Beschwerdekammer des EUIPO hat ausgeführt, dass die geografischen Angaben im Sinne dieser Bestimmung lediglich für Weine geschützt seien und damit für Waren, die mit einer als „Whisky“ bezeichneten Ware, d. h. einem anders aussehenden alkoholischen Getränk mit einem anderen Alkoholgehalt, das die Produktspezifikation eines Weines nicht erfüllen könne, weder gleichartig noch vergleichbar seien.

Fünfter Klagegrund: Das EUIPO hält eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung als ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 für nicht gegeben. Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke das Publikum nicht über ihre geografische Herkunft täuschen könne. Der Begriff „Port“ bezeichne kein geografisches Gebiet und die angegriffene Marke PORT CHARLOTTE weise keine Verbindung zu dem Gebiet auf, in dem die Waren des Klägers hergestellt würden. Eine Täuschung sei umso weniger möglich, als der Verbraucher leicht erkenne, dass ein Whisky Eigenschaften aufweise, die sich von denen des Portweins unterschieden.

Sechster Klagegrund: Der vorliegende Klagegrund ist nach Auffassung des EUIPO unzulässig. Auch wenn der Kläger im Nichtigkeitsverfahren Argumente hierzu vorgebracht habe, sei dieser Grund nicht Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung gewesen. Die Beschwerdekammer habe ihn daher zu Recht als unzulässige Erweiterung der Nichtigkeitsgründe eingestuft. Dem Kläger könne daher erst recht nicht gestattet werden, diesen Grund vor dem Gericht geltend zu machen. Die Streithelferin, die Destillerie Bruichladdich, fügt hinzu, dass der Ausdruck PORT CHARLOTTE bei Whiskykonsumenten nicht besonders bekannt sei und der Kläger auch keine mögliche Kenntnis der angegriffenen Marke nachgewiesen habe, so dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt habe, dass der Kläger sein Vorbringen nicht untermauert habe.

Beurteilung durch das Gericht der Europäischen Union (EuG)

Erster Klagegrund: Die Beschwerdekammer hat sich offensichtlich geirrt. Zwischen den Parteien besteht insofern Einigkeit. Dieser Fehler allein reicht aber nicht aus, um die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen.

Der erste Klagegrund ist zurückzuweisen, da von der zur Begründung entwickelten Argumentation des Klägers – wonach die Beschwerdekammer fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Begriffe „Porto“ und „Port“ lediglich als gleichwertige Begriffe zum Begriff „Oporto“ geschützt seien – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer geschlossen werden kann.

Zweiter Klagegrund: Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 491/2009 ist zu schließen, dass Art. 118m Abs. 1 und 2 sowohl die Genehmigung als auch die Grenzen bis hin zum Verbot der kommerziellen Verwendung der durch das Unionsrecht geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einheitlich und ausschließlich regelt. Für die Beschwerdekammer bestand in diesem konkreten Zusammenhang kein Anlass, die in den einschlägigen Vorschriften des portugiesischen Rechts speziell festgelegten Schutzvoraussetzungen anzuwenden. Soweit der Kläger der Beschwerdekammer im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorwirft, verkannt zu haben, dass die Begriffe „Porto“ und „Port“ nach portugiesischem Recht geschützte Ursprungsbezeichnungen darstellten, kann dieser Klagegrund daher nicht durchgreifen.

Der zweite Klagegrund ist zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Allerdings gilt diese Schlussfolgerung nicht für die Frage, ob der Schutz nach Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 491/2009 durch eine andere unionsrechtliche Schutzregelung ergänzt werden kann, die ihrerseits die auf nationalen Rechtsvorschriften beruhende Schutzregelung einschließt.

Aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 4 sowie mit Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass die Nichtigkeitsgründe alternativ oder kumulativ auf ältere Rechte „gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden [Unions]recht oder nationalen Recht“ gestützt werden können. Daraus folgt, dass der Schutz, den die Verordnung Nr. 491/2009 (geschützten) Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben verleiht, durch einen zusätzlichen Schutz nach dem einschlägigen nationalen Recht ergänzt werden kann, sofern die Bezeichnungen oder Angaben „ältere Rechte“ im Sinne der genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen.

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Kläger sowohl im Verfahren vor dem EUIPO als auch im weiteren Verfahren, wiederholt auf verschiedene Beweismittel, die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen „Porto“ und „Port“ sowie auf die Entscheidungspraxis der portugiesischen Behörden und Gerichte in dieser Hinsicht berufen hat. Im Übrigen haben weder die Beschwerdekammer noch das EUIPO geltend gemacht, dass der Kläger insoweit seiner Beweislast nicht genügt hätte. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdekammer in Anbetracht ihrer nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestehenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und ihrer Sorgfaltspflicht diese Beweismittel nicht unberücksichtigt lassen und von der Anwendung der fraglichen portugiesischen Regelung mit der Begründung absehen, dass der Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle. Dieser Ansatz der Beschwerdekammer beruht auf einer offensichtlichen Verkennung der Tragweite von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt.

Daher ist dem dritten Klagegrund stattzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, über die Argumente der Parteien zu befinden.

Vierter Klagegrund: Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile unterteilt. Mit dem ersten (Nr. 1 und 2) wird geltend gemacht, dass die Beschwerdekammer es unterlassen habe, die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts anzuwenden, und der zweite (Nr. 3 und 4) bezieht sich auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009.

Die Beschwerdekammer hat es rechtswidrig unterlassen, über die Tragweite des eventuellen Schutzes „älterer Rechte“, d. h. der Ursprungsbezeichnungen „Porto“ oder „Port“, nach dem einschlägigen portugiesischen Recht zu befinden, dessen Anwendung jedenfalls nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geboten war. Bereits aus diesen Gründen ist dem ersten Teil des vierten Klagegrundes stattzugeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob nach der anwendbaren portugiesischen Regelung die Schutzvoraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

Im Rahmen des zweiten Teils ist erstens zu prüfen, ob die Eintragung oder die Verwendung der angegriffenen Marke eine „direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung“ der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ für vergleichbare Erzeugnisse darstellt. Da eine Spirituose wie Whisky – ein Erzeugnis aus der alkoholischen Vergärung von Getreide – der Natur der Sache nach nicht die Produktspezifikation für Wein – ein Erzeugnis aus der alkoholischen Vergärung von Trauben – erfüllen kann, weist diese Beurteilung der Beschwerdekammer keinen Fehler auf.

Der auf die angegriffene Marke PORT CHARLOTTE bezogene Ausdruck verweist nicht ausdrücklich auf einen Wein sondern auf den weiblichen Vornamen Charlotte, der unmittelbar mit dem Bestandteil „Port“ verbunden ist, dessen Grundbedeutung in einer Vielzahl europäischer Sprachen einschließlich des Englischen und des Portugiesischen die eines Hafens ist, d. h. eines am Meer oder an einem Fluss gelegenen Ortes. Daher wird das Zeichen PORT CHARLOTTE, zusammenhängend als logische und begriffliche Einheit gelesen, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Hafens verstanden, der nach einer Person namens Charlotte benannt ist, ohne dass eine unmittelbare Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ oder einem Portwein hergestellt würde. Die Beschwerdekammer hat daher fehlerfrei festgestellt, dass die angegriffene Marke die genannte Ursprungsbezeichnung weder verwende noch auf sie anspiele. Zu verneinen sei auch eine „Anspielung“ auf Portwein, da es sich bei Whisky um ein anderes Erzeugnis handle und kein Bestandteil der angegriffenen Marke eine möglicherweise irreführende oder täuschende Angabe enthalte.

Schließlich ist die Rüge des Klägers zurückzuweisen, wonach die angefochtene Entscheidung gegen die Entscheidungspraxis des EUIPO in ähnlichen Widerspruchssachen verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern oder des EUIPO zu beurteilen. Niemand darf sich zum eigenen Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

Nach alledem ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes in vollem Umfang zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Die Verbraucher können unabhängig von ihrer Herkunft und ihren sprachlichen Fähigkeiten den bloßen Begriff „Port“ in der angegriffenen Marke PORT CHARLOTTE nicht auf die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ oder einen damit bezeichneten Likörwein beziehen. Daher ist festzustellen, dass ein unter dieser Marke vertriebener Whisky umso weniger über Art, Qualität oder geografische Herkunft irreführen wird. Dies gilt, wie die Streithelferin geltend macht, umso mehr, als Portugal oder zumindest die Region, in der die Stadt Porto liegt, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im Unterschied zu Schottland nicht als Regionen bekannt sind, in denen Whisky hergestellt wird.

Der fünfte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Sechster Klagegrund: Die Einrede der Unzulässigkeit durch das EUIPO kann nicht durchgreifen. Der Klagegrund wird vom EuG für zulässig erklärt.

Von der Eintragung als Marken sind geografische Bezeichnungen ausgeschlossen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden. Folglich ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise die geografische Herkunft der betroffenen Art von Waren bezeichnen kann, festzustellen, ob der fragliche geografische Name einen Ort bezeichnet, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aktuell mit der betroffenen Art der Waren in Verbindung gebracht werden kann, oder ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass zukünftig eine solche Verbindung hergestellt werden wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren haben.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausdruck PORT CHARLOTTE keinen „für eine bestimmte Destillerie bekannten Ort auf der Insel Islay“ darstelle. Der Ausdruck PORT CHARLOTTE ist bei den beteiligten Verkehrskreisen für Whisky kein berühmter oder bekannter geografischer Ort. Es bestehe kein Bedürfnis, diesen Ausdruck für andere Hersteller von Whisky desselben Ursprungs als Angabe der geografischen Herkunft freizuhalten. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er auf die Geltendmachung des absoluten Eintragungshindernisses anfänglich verzichtet habe, da er nicht gewusst habe, dass sich die angegriffene Marke auf einen solchen konkreten Ort beziehe. Ebenso wenig hat der Kläger nachgewiesen, dass die angegriffene Marke als Bezeichnung eines geografischen Ortes für andere Whiskys verwendet werden könne oder dass die beteiligten Verkehrskreise unabhängig von der Herkunft und den sprachlichen Fähigkeiten des maßgeblichen Publikums gegebenenfalls zukünftig eine Verbindung mit dieser Art Waren herstellen könnten. Daher ist nicht erwiesen, dass ein Allgemeininteresse an der Freihaltung des Ausdrucks PORT CHARLOTTE zur Bezeichnung anderer Whiskys als der von der Destillerie Bruichladdich hergestellten oder sogar ein Bedürfnis anderer Whiskyhersteller, frei über eine solche Benennung verfügen zu können, besteht.

Der sechste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidung des EuG

Nach alledem ist aufgrund der im Rahmen der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes festgestellten Rechtsfehler die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben. Die Beschwerdekammer hat nicht die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts angewandt. Der Fall wurde vom EuG an die Beschwerdekammer mit der Auflage zurückverwiesen, das portugiesische Recht anzuwenden.

Das Urteil des EuG wurde in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2015 verkündet.

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Gegen dieses Urteil hat das EUIPO am 29. Januar 2016 Rechtsmittel vor dem EuGH eingelegt und die folgenden Anträge gestellt:

-          dem Rechtsmittel insgesamt stattzugeben

-          das angefochtene Urteil aufzuheben

-          dem IVDP die Kosten des EUIPO aufzuerlegen.

Die Bruichladdich Distillery als Streithelferin des EUIPO tritt dem Verfahren bei und beantragt:

-          das angefochtene Urteil aufzuheben

-          dem IVDP die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Das IVDP beantragt:

-          das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen

-          das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Die Portugiesische Republik als Streithelferin der IVDP beantragt:

-          das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen

-          dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Am 27. Mai 2016 hat das IVDP gegen das Urteil des EuG ein Anschlussrechtsmittel eingelegt und folgende Anträge gestellt:

-          dem Anschlussrechtsmittel insgesamt stattzugeben

-          das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben

-          das EUIPO zu verurteilen, die dem IVDP als Anschlussrechtsmittelführer entstandenen Kosten zu tragen.

Das EUIPO beantragt:

-          das Anschlussrechtsmittel zurückzuverweisen

-          dem Rechtsmittel des EUIPO stattzugeben

-          das IVDP zu verurteilen, die dem EUIPO im Rahmen des Anschlussrechtsmittels entstandenen Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

Die Bruichladdich Distillery beantragt:

-          das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen

-          dem IVDP die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel aus Sicht des EUIPO

Der EuG habe aus Sicht des EUIPO zunächst zutreffend erkannt, dass die Verordnung Nr. 1234/2007 einheitlich und ausschließlich die Genehmigung der kommerziellen Nutzung unionsrechtlich geschützter Ursprungsbezeichnungen als auch ihre Grenzen bis hin zu ihrem Verbot regele. Danach habe es jedoch rechtsfehlerhaft befunden, dass solche Ursprungsbezeichnungen in den Genuss eines zusätzlichen Schutzes nach den nationalen Rechtsvorschriften kommen könnten, dessen Grundlage sich in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 207/2009 finden könne.

Stellungnahme des IVDP zum Rechtsmittel des EUIPO

Aus der Verordnung 1234/2007 lasse sich nicht herleiten, dass die von der Verordnung geschaffene Schutzregelung abschließend sei und der Anwendung oder Schaffung jeder anderen Schutzregelung entgegenstehe. Die Schutzwirkung der Verordnung 1234/2007 kollidiere daher nicht mit dem durch die  Verordnung 207/2009 gewährten Schutz, insbesondere nicht mit den Art. 53 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 4 und Art 53 Abs. 2 Buchst. d. Das IVDP ist der Ansicht, dass wenn der Unionsgesetzgeber die Absicht gehabt hätte, eine abschließende und ausschließliche Gesetzgebung zu schaffen, dies auch ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmungen angegeben hätte.

Das Anschlussrechtsmittel aus Sicht des IVDP

Das IVDP macht drei Rechtsmittelgründe für sein Anschlussrechtsmittel geltend.

1. Rechtsmittelgrund

Das EuG habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 die Genehmigung der kommerziellen Verwendung von durch das Unionsrecht geschützten Ursprungsbezeichnungen wie auch die Grenzen dieser Verwendung bis hin zu ihrem Verbot einheitlich und abschließend regele. Diese Feststellung entbehre einer Grundlage, da zwischen den Verordnungen 510/2006 und 1234/2007 eine Analogie festgestellt wurde.

2. Rechtsmittelgrund

Das EuG habe den zweiten Teil des vierten Klagegrundes zurückgewiesen und damit begründet, dass die angegriffene Marke PORT CHARLOTTE die geschützte Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ weder verwende noch auf sie anspiele. Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Bezeichnung „Port“ in einer Vielzahl europäischer Sprachen einschließlich des englischen und des portugiesischen die eines Hafens sei. In der portugiesischen Sprache gebe es das Wort „Port“ jedoch nicht, sondern sei ausschließlich eine von mehreren Formen der geschützten Ursprungsbezeichnung von Portwein. Das Zeichen PORT CHARLOTTE werde von den maßgeblichen Verkehrszeichen nicht als Bezeichnung eines Hafens verstanden, der nach einer Person namens Charlotte benannt sei. Die Einbeziehung des Begriffs „Port“ stelle eine Nachahmung der geschützten Ursprungsbezeichnung dar, vor der der IVDP als Inhaber der Ursprungsbezeichnung geschützt werden müsse.

3. Rechtsmittelgrund

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund greift der IVDP die Entscheidung in Bezug auf den zweiten Teil des vierten Klagegrundes an, wonach die Einbeziehung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Port“ in die Bezeichnung der Marke PORT CHARLOTTE keine Aneignung oder Nachahmung darstelle. Auch wenn Whisky und Portwein eindeutig unterschiedliche Getränke seien, handele es sich in jedem Fall um vergleichbare Waren.

Stellungnahme des EUIPO zum Anschlussrechtsmittel des IVDP

Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund verweist das EUIPO auf das Begründung für sein Rechtsmittel.

Den zweiten und dritten Anschlussrechtsmittelgrund hält das EUIPO für unzulässig, weil lediglich die Tatsachenwürdigung durch den EuG angegriffen werde, jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen werde. Die maßgeblichen Kriterien seien durch den EuG weder fehlerhaft beurteilt worden noch werde dem Gericht eine Verfälschung von Tatsachen vorgeworfen.

Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof

An erster Stelle prüft der EuGH den ersten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels des IVDP.

Die Verordnungen 1234/2007 und 510/2006 weisen im Wesentlichen den gleichen Charakter auf.

Die Verordnung 1234/2007 ist ein Instrument der Gemeinsamen Agrarpolitik, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, das landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer bestimmten geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine Qualitätsgarantie bieten. Den Landwirten, die zu solchen Qualitätsanstrengungen bereit sind, soll es ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen.

Stünde es den Mitgliedsstaaten frei, in ihrem Hoheitsgebiet eine der nach der Verordnung 1234/2007 geschützte Ursprungsbezeichnung aufgrund einer nationalen Regelung mit möglicherweise weniger strengen Anforderungen zu verwenden, bestünde die Gefahr, dass die Qualitätsgarantie nicht mehr sichergestellt ist. Den nationalen Erzeugern eine solche Möglichkeit einzuräumen, stünde der Schaffung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt entgegen.

Das Eintragungsverfahren der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Verordnung 1234/2007 beruht auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedsstaat und der Kommission. Die Kommission kann die Entscheidung über eine Eintragung nur dann treffen, wenn ein Mitgliedsstaat einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Mitgliedsstaat kann nach Art. 118f Abs. 7 der Verordnung 1234/2007 lediglich übergangsweise einen nationalen Schutz gewähren, solange bis die Kommission über den Antrag auf Eintragung entschieden hat. Daraus geht hervor, dass der Mitgliedsstaat nur dann von den Bestimmungen der Verordnung 1234/2007 abweichen darf, wenn dies auf einer ausdrücklichen Regelung der Verordnung beruht. Die Bestimmungen der Verordnung 1234/2007 würden ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn die Mitgliedsstaaten eigene Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestehen lassen könnten.

Der abschließende Charakter der Verordnung 1234/2007 wird auch durch die Übergangsbestimmungen für bestehende geografische Bezeichnungen bestätigt.

Der EuG hat daher im Hinblick auf die nach der Verordnung 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnungen „Porto“ und „Port“ zu Recht entschieden, dass diese Verordnung eine einheitliche und ausschließliche Schutzregelung darstellt. Es bestand daher kein Anlass, die einschlägigen portugiesischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Der erste Anschlussrechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

An zweiter Stelle prüft der EuGH den einzigen Rechtsmittelgrund des Hauptrechtsmittels des EUIPO.

Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 8. September 2009 den abschließenden Charakter der Schutzregelung der Verordnung 510/2006 klargestellt. Eine nationale Regelung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung kann keinen verstärkten oder weiter reichenden Schutz gewähren, als den der sich allein aus der Verordnung ergibt. Rechtsfehlerhaft hat das EuG befunden, dass der Schutz der Verordnung 1234/2007 außerhalb seines eigenen Anwendungsbereichs durch eine andere Schutzregelung ergänzt werden könnte. Der Schutz der Verordnung 1234/2007 kann nicht durch einen zusätzlichen Schutz nach einschlägigen nationalen Recht ergänzt werden, auch wenn es sich dabei um ältere Rechte im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 207/2009 handelt.

Der erste und einzige Rechtsmittelgrund des EUIPO greift damit durch.

An dritter Stelle prüft der EuGH den zweiten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels des IVDP.

In der portugiesischen Sprache gibt es den Begriff „Port“ nicht. Daraus ergibt sich, dass dem EuG ein offensichtlicher, sachlicher Fehler unterlaufen ist. Gleichwohl beruht die Beurteilung des Gerichts, wonach das maßgebliche Publikum PORT CHARLOTTE als Bezeichnung eines Hafens versteht, der nach einer Person namens Charlotte benannt ist, ohne dass eine unmittelbare Beziehung zur geschützten Ursprungsbezeichnung „Port“ oder „Porto“ hergestellt wird, auf einer Tatsache. Da eine offensichtliche Verfälschung eines Beweismittels nicht behauptet wird, kann die Tatsache im Rechtmittelverfahren nicht überprüft werden.

Aufgrund seine Tatsachenwürdigung ist der EuG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwendung der Bezeichnung „Port“ in der Marke PORT CHARLOTTE weder eine Bezugnahme noch eine Anspielung darstelle, sondern von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine logische und begriffliche Einheit verstanden werde. Auch werde zwischen der Marke und der geschützten Ursprungsbezeichnung oder dem Weinerzeugnis keine hinreichende Verbindung hergestellt, die die maßgeblichen Verkehrskreise zu einer anderen Beurteilung gelangen lassen könnte.

Der zweite Grund des Anschlussrechtsmittels ist daher zurückzuweisen.

An letzter Stelle prüft der EuGH den dritten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels des IVDP.

Der IVDP bezieht sich auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Verbraucher durch die Verwendung eines Teils einer geschützten Bezeichnung eine Anspielung erkennt, die einen gedanklichen Bezug zu dem geschützten Erzeugnis herstellt. Eine Anspielung kann selbst dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr einer Verwechslung der betroffenen Erzeugnisse besteht. Eine Anspielung liegt vielmehr bereits dann vor, wenn eine Assoziation zum Ursprung des Erzeugnisses hervorgerufen wird und dadurch in unberechtigterweise vom Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung profitiert wird.

Der EuG hat nach Ansicht des EuGH rechtsfehlerfrei herausgearbeitet, dass der Durchschnittsverbraucher beim Anblick der Whisky-Marke PORT CHARLOTTE das Produkt nicht mit einem Portwein in Verbindung bringen werde. Dies gelte selbst dann, wenn der Verbraucher portugiesischer Herkunft sei oder Portugiesisch spreche.

Die Unterschiede zwischen einem Whisky und einem Portwein, insbesondere in Hinblick auf Zutaten, Alkoholgehalt und Geschmack seien nicht vernachlässigbar und sind dem Durchschnittsverbraucher wohlbekannt.

Der EuG hat eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, die weder eine Verfälschung eines Beweismittels darstellt noch wurde eine falsche Auslegung des Begriffs Anspielung im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 festgestellt.

Der dritte Grund des Anschlussrechtsmittels ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union kann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, sofern der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist.

Der EuG hat alle zur Stützung der Klage vorgebrachten Gründe zurückgewiesen, außer den dritten Klagegrund sowie den ersten Teil des zweiten Klagegrundes.

Nunmehr hat der EuGH im Rechtsmittelverfahren auch diese Klagegründe zurückgewiesen. Daher ist die Klage vor dem Gericht insgesamt abzuweisen, ohne dass die Rechtssache an das EuG zurückzuverweisen wäre. Damit ist endgültig über die Klage vor dem Gericht entschieden.

Der EuGH hebt mit Urteil vom 14. September 2017 das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) auf.

Das EuG habe zu Unrecht gemeint, das Art. 8 IV 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ein Einfallstor für nationale Vorschriften zum Schutz von g.g.A./g.U. darstelle. Darum sollte der Fall an die Beschwerdekammer zurückverwiesen werden, damit diese einen Verstoß gegen den nationalen Schutz prüfe. Die Spezialverordnungen zum Schutz der g.g.A./g.U. haben aber zweifelsfrei Vorrang vor dem nationalen portugiesischen Recht. Da der Begriff „Port“ zweifelsfrei in den Anwendungsbereich der Verordnung 1234/2007 falle, spiele das nationale portugiesische Recht auch über den Umweg der Verordnung über die Gemeinschaftsmarken keine Rolle.

Beurteilung durch den Verfasser

Die Länge des Verfahrens und die komplexe Wechselwirkung zwischen den Verordnungen überraschen auch eingefleischte Kenner der rechtlichen Materie. Die Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf den Schutz geschützter geographischer Angaben und geschützter Ursprungsbezeichnungen setzt sich unverändert fort. Dass die Vorinstanz meinte, im Recht über die Gemeinschaftsmarken ein Einfallstor für nationale Regelungen gefunden zu haben, war ein offensichtlicher Rechtsfehler. Denn der besondere Schutz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem gemeinsamen Binnenmarkt erlaubt eben keine Koexistenz neben möglicherweise 27 nationalen Regelungen. Dies war vom Unionsgesetzgeber auch nie beabsichtigt.

Dass dieses Verfahren von Seiten des portugiesischen Interessenverbandes für Portwein überhaupt angestrengt wurde, lag aber vor allem an der erschreckend stümperhaften Beurteilung durch die Beschwerdekammer des EUIPO. Es wäre die Aufgabe dieser Behörde gewesen, den Antrag auf Nichtigerklärung korrekt und rechtlich einwandfrei abzulehnen. Stattdessen war die Ablehnung und die Zurückweisung der Beschwerde mit offensichtlichen Fehlern behaftet, welche eine Klage geradezu unausweichlich werden ließ. Letztlich zum Nachteil der europäischen Verbraucher, denn die hier klagenden und urteilenden Institutionen werden wohl weit überwiegend aus Steuermitteln finanziert. Etwas mehr Sorgfalt darf man wohl auch von den Beamten des EUIPO erwarten. Am Ende führte die Klage des IVDP ins Nichts und alles bleibt wie es war. Als Hersteller von Spirituosen sollte man sich allerdings der heiklen Lage bei der Namensfindung neuer Produkte mehr denn je bewusst sein.

Ihre Meinung / Ihr Kommentar

Vielen Dank für den Besuch auf unserer Seite und für die Lektüre des unzweifelhaft sehr trockenen Stoffes. Wie sehen Sie die Gefahr einer Verwechselung eines PORT CHARLOTTE mit einem Portwein? In gewisser Weise ist der Fall mit dem Urteil zwischen Calvados und Verlados vergleichbar, über das wir bereits berichtet haben. Doch Calvados und Verlados wiesen in wesentlichen Punkten gleiche Eigenschaften auf und die Anspielung auf den berühmten Branntwein aus Äpfeln und Birnen war von den Finnen durchaus bewusst gewählt. Wir freuen uns auf Ihre Meinung zu dem Urteil im Verfahren Portwein gegen die Markeneintragung von Port Charlotte.

Quellen

Urteil des EuGH vom 14. September 2017 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=194435&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=141294

Schlussanträge des Generalanwaltes Manuel Campos Sánchez-Bordona vom 18. Mai 2017 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=190794&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=141294

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 18. November 2015 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=171769&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Verordnung 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:299:0001:0149:DE:PDF

Verordnung 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:078:0001:0042:de:PDF

Verordnung 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:093:0012:0025:DE:PDF

Verordnung 491/2009 vom 25. Mai 2009 über die einheitliche GMO http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:154:0001:0056:DE:PDF

 

Tags: Whisky, Portwein

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