Als Gastronom mit geschlossenem Betrieb haben Sie derzeit keine Einnahmen. Es ist für jeden nachvollziehbar, dass Sie in so einer Situation Schwierigkeiten haben, die Miete in voller Höhe und pünktlich zu zahlen. Auch Vermieter verstehen dies. Gerade wenn Sie schon viele Jahre ein guter Mieter sind, wird Ihr Vermieter ein Auge zudrücken können. Was hat er schließlich für eine Alternative? Aber als Inhaber einer Bar oder eines Restaurants sind Sie in der Pflicht den ersten Schritt zu tun. Wir zeichnen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.
Mietnachlass und Soforthilfe des Bundes
Die Soforthilfe berechnet sich auf der Grundlage eines Liquiditätsbedarfs für die nächsten drei Monate. Wenn Sie mit Ihrem Vermieter einen Mietnachlass von mindestens 20% aushandeln, dann dürfen Sie den Liquiditätsbedarf von fünf Monaten geltend machen. Dies führt dazu, dass der Zuschuss in Form der Soforthilfe in aller Regel höher ausfallen wird. Nehmen Sie daher vor der Antragstellung auf die Soforthilfe unbedingt Kontakt mit Ihrem Vermieter auf, erklären Sie die Situation und handeln Sie mindestens einen Mietnachlass von 20% aus.
Wir haben für Sie ein Musterschreiben vorbereitet, mit dem Sie sich mit Ihrem Vermieter auf einen Mietnachlass verständigen können. Bitte suchen Sie aber nach Möglichkeit erst das persönliche Gespräch.
Mietstundung – nur wenn es nicht anders geht
Aufgrund des Coronavirus und der damit verbundenen Einschränkungen bis hin zur Schließung vieler gastronomischer Betriebe, könnte es für viele Gastro-Betrieb schwierig werden, die Miete oder Pacht für das Lokal rechtzeitig zu zahlen. Aufgrund der Einbußen oder dem Totalausfall der Umsätze, fehlt es schlicht an der nötigen Liquidität.
Um zu verhindern, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Mieter und Pächter von gewerblichen Räumen und Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren, wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Seine Wirkung für die Zahlung von Mieten und Pachten ist auf den Zeitraum vom 1.April 2020 bis zum 30. Juni 2020 begrenzt.
Das Recht des Vermieters das Miet – oder Pachtverhältnis wegen Zahlungsrückstände zu kündigen, wird für den oben angegebenen Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung zählt aber nur, wenn die entstanden Zahlungsrückstände auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit besteht.
Die entstanden Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Der Mieter oder Pächter muss lediglich seine Zahlungsrückstände bis zum 30. Juni 2022 bezahlen.
Sollte es zum Falle kommen, dass der Mieter oder Pächter bis zum vorgeschrieben Zeitraum die Zahlungsrückstände nicht gezahlt hat, kann ihm aber dann doch noch gekündigt werden.
Allerdings kann der Vermieter bei nicht fristgerechter Zahlung der Miete Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4%.
Weitere Informationen gibt es hier vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg! Lassen Sie den Kopf nicht hängen und bleiben Sie gesund.
Wie gehen Sie vor? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht oder welche Ideen setzen Sie um? Was ist Ihre Antwort auf diese Situation? Schreiben Sie uns bitte! Gerne in die Kommentare oder per Mail an braun@conalco.de