Die Gastronomie ist von der Krise wirtschaftlich mit am stärksten gebeutelt. Zahlreiche Aushilfen und Beschäftigte sehen sich ebenfalls mit finanziellen Problemen konfrontiert. Wie bezahlt man ohne Nebenjob oder ohne festes Einkommen seine Miete und seine Kreditraten? Die Kurzarbeit könnte für manchen Betrieb der Gastro-Branche eine Option sein, oder?
Ist Kurzarbeitergeld in der Gastro-Branche eine Option?
Ist die Kündigung in der Gastro-Branche die erste Wahl?
Ist Kurzarbeit für meine Bar / mein Restaurant sinnvoll?
Weitere Möglichkeiten und Maßnahmen im Einzelfall
Wohin könnte ich meine Mitarbeiter verleihen?
Welche Chancen gibt es für meine Bar / mein Restaurant in der Corona Krise?
Ist Kurzarbeitergeld in der Gastro-Branche eine Option?
Weite Teile der gastronomischen Betriebe sind komplett geschlossen. Aufgrund der kurzen Vorlaufzeit bis zu den Betriebsschließungen, gibt es kaum Restaurants und Bistros, welche kurzfristig auf Lieferdienste oder To-Go Angebote umstellen konnten. Bei einer vollständigen Betriebsschließung gibt es im Umgang mit den Mitarbeitern nur drei Optionen:
- Entlassung
- Kurzarbeit
- Verleihung
Sollte man keine dieser Optionen gehen, ist man gegenüber den Mitarbeitern zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Und da ein geschlossener Betrieb keine Einnahmen hat, ist dies keine Option.
Ist die Kündigung in der Gastro-Branche die erste Wahl?
Traditionell arbeiten in der Branche viele Aushilfen und in einigen Betrieben ist auch generell eine hohe Fluktuation bekannt. Außerdem gibt es viele saisonale Beschäftigungsbereiche, in denen regelmäßige Personalwechsel stattfinden. Eine betriebsbedingte Kündigung darf also für keine Bar und kein Restaurant ein Tabu-Thema sein. Auch bei den betroffenen Arbeitnehmern wird man unter diesen Umständen auf Verständnis stoßen. Als Betriebsinhaber darf man nicht vergessen, dass man das Kurzarbeitergeld zunächst einmal selbst vorschießen muss und dieses erst nachträglich von der Agentur für Arbeit erstattet wird. Der Verwaltungsaufwand ist außerdem ebenfalls nicht unbeachtlich.
Ist Kurzarbeit für meine Bar / mein Restaurant sinnvoll?
Sinn macht das Thema Kurzarbeit nur bei Mitarbeitern, die ich als Barbetreiber auch nach der Corona-Krise unbedingt halten möchte. Dabei muss man aber auch ggf. rechtlich Fallstricke beachten. Die Möglichkeit von Kurzarbeit muss in Vornhinein vereinbart worden sein und darf nicht einseitig durch den Betriebsinhaber angeordnet werden. In manchen Arbeitsverträgen mag es eine Kurzarbeiterklausel geben. Sollte dies nicht der Fall sein, muss dazu mit dem Mitarbeiter oder, sofern vorhanden mit dem Betriebsrat, eine Vereinbarung geschlossen werden.
Gibt es keinen Betriebsrat, keinen tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Grundlage für die Kurzarbeit, kann eine individuelle arbeitsvertragliche Regelung mit allen Mitarbeitern geschlossen werden.
Hier finden Sie eine Arbeitshilfe für eine individuelle arbeitsvertragliche Regelung von Kurzarbeit.
Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Weitere Möglichkeiten und Maßnahmen im Einzelfall
Arbeitszeitkonto
Wenn ein Arbeitskonto vereinbart ist, können Plusstunden genutzt und je nach tariflicher bzw. arbeitsvertraglicher Regelung ggf. auch Minusstunden aufgebaut werden. Kurzfristige Liquidität bringt das nicht.
Urlaub
Der Arbeitgeber kann nur in sehr engen Ausnahmefällen (z.B. Regelung zu Betriebsurlaub im Arbeits- oder Tarifvertrag, Resturlaub) einseitig Urlaub anordnen. Jedoch können im Dialog mit den Arbeitnehmern die Möglichkeiten einer an die Umsatzsituation angepasst Urlaubsgewährung besprochen werden. Liquidität bringt das nicht. Es kann Mitarbeitern auch angeboten werden, unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Arbeitsvertrag einvernehmlich ruhend stellen
Arbeitsvertraglich ist es möglich, Arbeitsverträge ruhend zu stellen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf verständigen. Dies bietet sich insbesondere bei den jetzt anlaufenden vollständigen oder teilweisen Betriebsschließungen für Beschäftigte an, die die persönlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nicht erfüllen. Die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen für eine vereinbarte Zeit und werden danach wieder aufgenommen. Eine solche Lösung kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kündigung ersparen und macht z.B. Sinn, wenn Beschäftigte für eine vorübergehende Zeit in einem anderen Unternehmen arbeiten wollen, das Corona-bedingt gerade mit Personalengpässen zu kämpfen hat.
Betriebsbedingte Änderungskündigung
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine betriebsbedingte Änderungskündigung, gerichtet auf eine Reduzierung der vertraglichen Stundenzahl, möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere kommt es dabei darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Betriebsbedingte Kündigung
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine betriebsbedingte Kündigung möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere kommt es dabei darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Mittelfristig können weitere Maßnahmen verfolgt werden, insbesondere
- Befristete Arbeitsverträge auslaufen lassen
- Mitarbeitern anbieten, Arbeitszeit zu verändern (z.B. Teilzeit, Sabbatical, Elternzeit)
- Freiwillige bzw. übertarifliche Leistungen reduzieren
Grundsätzlich ist jedoch zu sagen: Das Risiko von Einnahmeausfällen, auch im Falle unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“) liegt in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, den Arbeitnehmer an diesem Risiko zu beteiligen, sind begrenzt. Das gilt selbst im Fall vollständiger behördlicher Betriebsschließung.
Wohin könnte ich meine Mitarbeiter verleihen?
Mit Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter ist die Verleihung von Arbeitnehmern in der gegenwärtigen Situation durchaus eine Alternative. Am besten sprechen Sie darüber zunächst mit dem betroffenen Mitarbeitern. Klären Sie ab, ob und unter welchen Voraussetzungen für ihn eine Verleihung überhaupt in Frage käme. Überlegen Sie gemeinsam, welche Betriebe in Ihrem Ort zusätzlichen Personalbedarf haben. Das sind nicht nur Supermärkte, sondern auch Liefer- und Bringdienste oder die Großküche im örtlichen Pflegeheim. Auch in der Landwirtschaft werden zusätzliche Helfer benötigt!
In diesem Fall möchten wir auf das erfolgreiche Modell von McDonald’s und Aldi hinweisen. Dort wurden in kürzester Zeit 1.750 Mitarbeiter vom Burger-Braten an die Supermarkt-Regale vermittelt.
Welche Chancen gibt es für meine Bar / mein Restaurant in der Corona Krise?
Suchen Sie die Zusammenarbeit mit einem örtlich etablierten Lieferservice. Sie können natürlich Ihren Betrieb auch selbst zum Lieferservice umbauen und Ihr Angebot auf einem der bekannten Portale präsentieren. Bedenken Sie aber, dass die Provisionen dieser Portale nicht selten 15% vom Umsatz betragen. Und wenn Sie selbst erst in den Lieferservice einsteigen wollen, müssen Sie erstmal Werbung für sich und ihr Angebot machen. Sie brauchen Fahrer, die sich vor Ort auskennen. Das Essen muss zügig, frisch und heiß beim Kunden ankommen. Und letztlich ist nicht jede Art von Gericht dazu geeignet, um in einer Styroporverpackung zu landen.
In der Zusammenarbeit mit einem etablierten Lieferservice vor Ort liegt auch eine Chance über die Corona-Krise hinaus. Als Bar können Sie bspw. für den Pizzalieferanten von nebenan frische Smoothies oder Cocktails To-Go für die Auslieferung zubereiten. So kann der Bringdienst sein Angebot um leckere Getränke und frische Gerichte erweitern. Denn auch in der Krise lieben die Menschen die Abwechslung und niemand will gerne zwei, drei Wochen oder gar über Monate nur Pizza bestellen können. Eine solche Zusammenarbeit öffnet auch für Ihre Mitarbeiter eine Perspektive auf ein neues Beschäftigungsfeld.
Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg! Lassen Sie den Kopf nicht hängen und bleiben Sie gesund.
Wie gehen Sie vor? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht oder welche Ideen setzen Sie um? Was ist Ihre Antwort auf diese Situation? Schreiben Sie uns bitte! Gerne in die Kommentare oder per Mail an braun@conalco.de