Corona Gastronomie Sofort-Hilfe

Übersicht der öffentlichen Hilfsangebote für die Gastronomie in der Corona-Krise (Stand: 08.04.2020 - letzte Aktualisierung). Bitte denkt daran, dass die Förderbedingungen von den Ländern laufend überarbeitet werden und das Antragsverfahren ständig angepasst wird. In den meisten Bundesländern ist eine Antragstellung bis 31. Mai 2020 möglich.

Bei Fragen, Hinweise und Fehler bitte an braun@conalco.de oder per Whatsapp 004915208463807 melden. 

Hier geht es zu den Arbeitshilfen.

Die nachfolgenden Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Wir übernehmen allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Corona Soforthilfe für die Gastronomie..

 

Warnmeldung: Geben Sie Ihre Daten für die Soforthilfe niemals an Betrüger weiter!

Kriminelle versuchen, die derzeitige Notlage von Unternehmen auszunutzen. Es wird versucht, mit Ihren Daten die Soforthilfe abzugreifen!

Vor einer besonders perfiden Vorgehensweise warnt das Landeskriminalamt Baden-Württemberg nun aktuell. Im Internet sind Seiten aufgetaucht, auf denen in Bedrängnis geratene Unternehmen aufgefordert werden, das dortige Formular mit Daten zu befüllen und anschließend hochzuladen. Teilweise wurden Unternehmen gezielt telefonisch kontaktiert und explizit auf die entsprechende Seite im Internet hingewiesen. Der Anrufer gab sich dabei als Angehöriger der einzig offiziellen Stelle zur Abwicklung der Soforthilfe aus. Die Polizei stuft diese Vorgehensweise als Vorbereitungshandlung für spätere Betrugsstraftaten ein und warnt eindringlich davor, persönliche und Unternehmensdaten auf solchen Fake-Seiten im Internet preiszugeben.

 

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie aus dem Bundeshaushalt

Antragsberechtigte

  • Soloselbständige
  • Angehörige der Freien Berufe
  • kleine Unternehmen
  • Landwirte

Voraussetzung

  • wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig
  • nicht mehr als 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • inländischen Betriebsstätte oder inländischen Sitz der Geschäftsführung
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet

Zweckbestimmung der Soforthilfe

  • Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen
  • Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise.

Höhe der Soforthilfe

  • bis zu 5 Beschäftigten = einmaliger Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 10 Beschäftigten = einmaliger Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für drei Monate.

 

Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Auszahlung

Die Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner findest Du weiter unten.

Falsche Angaben

Auf ein bürokratisches Antragsverfahren wird verzichtet, um eine rasche Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben im Antrag müssen richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Kombination mit anderen Beihilfen

Eine Kombination mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Ob eine Kombination mit der Soforthilfe eines Bundeslandes möglich ist, hängt von der jeweiligen Landesregelung ab. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

Steuern auf die Soforthilfe

Die Soforthilfe wird bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Die Soforthilfe ist grundsätzlich steuerpflichtig, wirkt sich gewinnerhöhend aus und ist bei der Steuererklärung für 2020 zu berücksichtigen. Sollte im Jahr 2020 insgesamt ein positiver Gewinn erwirtschaftet werden, wird die Soforthilfe mit dem individuellen Steuersatz des Unternehmens und des Unternehmers versteuert.

Antragstellung

Nur über die Bundesländer!

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Baden-Württemberg


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • gewerbliche Unternehmen
  • Sozialunternehmen
  • Soloselbstständige
  • Angehörigen der Freien Berufe
  • Künstler/innen

 

Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, sofern die selbständige Tätigkeit mindestens ein Drittel des Nettoeinkommens des Unternehmers darstellt.

Voraussetzung

  • Hauptsitz des Unternehmens in Baden-Württemberg
  • nicht mehr als 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
  • Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

 

In Anlehnung an die KMU-Definition der EU ist ein Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Dazu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen (z.B. Lebenshilfe), sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Zweckbestimmung der Soforthilfe

  • Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz
  • Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä.

 

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig. Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.

Umfang der Soforthilfe

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

 

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.

Antragsformular Corona Soforthilfe Baden-Würrtemberg

Antragsabgabe Upload über das Online-Portal

Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie auf dem angegebenen Online-Portal hochgeladen wurden.

Bitte keine Anträge auf dem Postweg oder per E-Mail an die Kammern oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg senden. Diese können nicht bearbeitet werden.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Hierzu liegen am 02.04.2020 noch keine Informationen vor. Die Antragstellung erfolgt aber schon jetzt nach den Regeln der Sofort-Hilfe des Bundes.

FAQ zur Soforthilfe in Baden-Würrtemberg

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Bayern


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • gewerbliche Unternehmen
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe

Voraussetzung

  • Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern
  • nicht mehr als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
  • bei Verbundunternehmen muss der Liquiditätsengpass im Gesamtunternehmen vorliegen

Zweckbestimmung der Soforthilfe

  • Liquiditätsengpass
  • verfügbares liquides Privatvermögen ist vorher einzusetzen

 

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen (Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten, Konzessionen).

Der Liquiditätsengpass ist die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Der Verdienst- oder Einnahmeausfall ist kein Liquiditätsengpass!

Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal 3 Monaten herangezogen werden, beschränkt auf die Kosten ab 11. März 2020. Bei verbundenen Unternehmen ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

Zum liquiden Privatvermögen zählt nicht die langfristige Altersvorsorge (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Umfang der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

 

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Betrugsfall, der bekannt wird, wird angezeigt und die Soforthilfe ist zurückzuzahlen.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Antragsformular zur Corona Soforthilfe in Bayern

Antragsabgabe

[01.04.2020] Bitte die Anträge ab sofort nur noch über das Portal stellen. Die PDF-Dateien nicht mehr verwenden.

Fragen können per Mail gerichtet werden an:

Stadtgebiet München E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de

Regierungsbezirk Oberbayern außer Stadtgebiet München E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de

Regierungsbezirk Niederbayern E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de

Regierungsbezirk Oberpfalz E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de

Regierungsbezirk Oberfranken E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de

Regierungsbezirk Mittelfranken E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de

Regierungsbezirk Schwaben E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de

Regierungsbezirk Unterfranken

Aschaffenburg Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-AB-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Aschaffenburg Stadt E-Mail: SoforthilfeCorona-AB-Stadt@reg-ufr.bayern.de

Hassberge Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-HAS-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Bad Kissingen Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-KG-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Kitzingen Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-KT-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Miltenberg Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-MIL-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Main-Spessart Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-MSP-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Rhön-Grabfeld Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-RG-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Schweinfurt Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-SW-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Schweinfurt Stadt E-Mail: SoforthilfeCorona-SW-Stadt@reg-ufr.bayern.de

Würzburg Landkreis E-Mail: SoforthilfeCorona-Wue-Landkreis@reg-ufr.bayern.de

Würzburg Stadt E-Mail: SoforthilfeCorona-Wue-Stadt@reg-ufr.bayern.de

Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.

Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Die Soforthilfe des Freistaats Bayern wird auf einen möglicherweise parallel dazu bestehenden Anspruch auf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm angerechnet. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können – sofern die bewilligten Mittel aus der Soforthilfe den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – dann auch einen Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen. Eine Antragstellung ist am 30.03.2020 noch nicht möglich.

[01.04.2020] Sie haben in Bayern bereits einen Antrag gestellt? Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.

FAQ zur Soforthilfe in Bayern

Richtlinie zur Corona-Soforthilfe in Bayern

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Berlin


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • Soloselbständige (Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, d. h. ohne angestellte Mitarbeiter ausüben)
  • Freiberufler und
  • Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine)

Voraussetzung

  • Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin
  • nicht mehr als 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)

Zweckbestimmung der Soforthilfe

  • laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingsaufwendungen u.ä.)

Nur für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten (Landesmittel)

  • bis zu 5.000 EUR können als Kompensation von Personalkosten (eigenes Gehalt sowie Gehälter für Beschäftigte) und Unternehmer-/ Unternehmenseinkünften (bis zu 6 Monate für Soloselbständige und 3 Monate bei Unternehmen) geltend gemacht werden.

 

Umfang der Soforthilfe des Landes

Die Höhe der Soforthilfe beträgt 5.000 EUR für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten*. Diese können für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand sowie Personalkosten (eigenes Gehalt sowie Gehälter für Beschäftigte) verwendet werden.

Umfang der Soforthilfe des Bundes

Für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand können über die 5.000 EUR des Landes hinaus

  • für Antragssteller mit bis zu 5 Beschäftigten* zusätzlich bis zu 9.000 EUR
  • für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten* bis zu 15.000 EUR

beantragt werden.

*Vollzeitäquivalente: entspricht einer Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Jahres im oder für das Unternehmen tätig war.

Antragsformular für die Corona Soforthilfe in Berlin

In Berlin gibt es für die Beantragung über ein Online-Formular eine digitale Warteschlange. Man wird per Mail benachrichtigt, wenn man Zutritt zu dem Online-Portal bekommt. Dann hat man 35 Minuten Zeit, um den Antrag auszufüllen. Daher sollte man sich gut vorbereiten! 

 Ansturm auf Corona-Zuschüsse in Berlin

Antragsabgabe

Erfolgt online über das Portal mit dem Antragsformular.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

In Berlin gibt es eine kombinierte Antragstellung für die Soforthilfe des Landes und des Bundes.

Das Bundesprogramm fördert Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Die Höhe der Soforthilfe beträgt:

  • für Unternehmen bis 5 Beschäftigte bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln

 

Die Bundesmittel können aussschließlich für laufende Betriebskosten (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä.) beantragt werden.

FAQ zur Soforthilfe in Berlin

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Brandenburg


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • Gewerbliche Unternehmen
  • Angehörige der Freien Berufe

Voraussetzung

  • bis zu 100 Erwerbstätige
  • Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Gegenstand der Soforthilfe ist der teilweise finanzielle Ausgleich der Schäden, die durch die Coronakrise 2020 verursacht sind.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randziffer 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung der Europäischen Kommission 2014 204/C 249/01; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2014, C249/1), es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Coronakrise ab 11.03.2020 zurückzuführen.

Definition Unternehmen in Schwierigkeiten

Umfang der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR

 

in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Die Schadenshöhe für den Zeitraum von drei Monaten geben Sie einfach im dafür vorgesehen Feld des Antragsformulares an.

Beispiele für die Ermittlung Vollzeitäquivalent (VZÄ)

  • Vollzeitbeschäftigung = 40 Stunden = 1 VZÄ
  • 2 Teilzeitstellen á 20 Stunden = 1 VZÄ
  • 1 Teilzeitstelle á 20 Stunden = 0,5 VZÄ

 

Die Soforthilfe darf den entstandenen Gesamtschaden des Antragstellers nicht übersteigen.

Antragsformular

Der Förderantrag ist als Download auf der Website der Investitionsbank des Landes Brandenburg abrufbar.

Falls man DE-Minimis Beihilfen erhalten haben sollte, muss man noch eine Ergänzungserklärung ausfüllen.

Das Antragsformular ist digital ausfüllbar. Den ausgefüllten Antrag muss man ausdrucken und rechtsverbindlich unterschreiben.

Antragsabgabe

Den fertigen Antrag senden Sie inklusive der Anlagen in einer Mail dann entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail oder per Post an die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

Antrag und alle Unterlagen an folgende E-Mail-Adresse senden: soforthilfe-corona@ilb.de

Dem Antrag sind folgende Unterlagen, soweit zutreffend, beizufügen:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Kopie des Personalausweises,
  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Inzwischen erfolgt eine kombinierte Antragstellung. Die Mittel können nicht addiert werden.

FAQ zur Soforthilfe in Brandenburg

Tipp: Die ILB bietet Webinare zum Antrag auf die Soforthilfe an.

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Bremen und Bremerhaven


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes Bremen oder die Informationsseite der Stadt Bremerhaven.

Antragsberechtigte

  • Kleinstunternehmen
  • Hauptberuflich freiberuflich Tätige
  • Soloselbstständige

 

Keine Förderung von Unternehmen, die in der Fischerei, Aquakultur oder der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind.

Voraussetzung

  • weniger als 10 Beschäftigte
  • weniger als 2 Mio. EURO Jahresumsatz
  • Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen seit mindestens 6 Monaten (seit 1.9.2019)

 

Die Berechnung der Zahl der Mitarbeiter*innen erfolgt gemäß der KMU Richtlinie der EU-Kommission. Grundsätzlich ist nicht die reine Zahl der Mitarbeiter*innen entscheidend, sondern die Anzahl von sog. „Vollzeitäquivalenten“: Mehrere Teilzeitmitarbeiter*innen ergeben ein Vollzeitäquivalent („Vollzeitstelle“).

Neben den festangestellten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen auch geringfügig Beschäftigte (sog. 450 Euro Kräfte) sowie mitarbeitende Eigentümer*innen und Teilhaber*innen mit ihrer regulären Wochenarbeitszeit eingerechnet werden. Auszubildende müssen nicht mitgezählt werden.

Saisonarbeitskräfte werden nur anteilig mitgezählt (Beispiel: eine Saisonarbeitskraft arbeitet 3 Monate im Jahr Vollzeit= 0,25 Vollzeitäquivalente).

Zweckbestimmung der Soforthilfe

  • Ausgaben für laufende Belastungen wie z.B. Miet- und Pachtzahlungen für gewerbliche Immobilien, die aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können
  • Zinszahlungen, Versicherungen, Finanzierungsraten für fremdfinanzierte Maschinen, Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können
  • Berücksichtigt werden können Kosten für max. 3 Monate (März – Mai 2020)
  • Kein Ausgleich von Kosten, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind

Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z.B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht

Umfang der Soforthilfe

  • Je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses bis zu 5.000 EURO
  • In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 EURO, bei entsprechenden Nachweisen
  • Liquiditätszuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss

Antragsformular für die Soforthilfe in Bremen und Bremerhaven

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich mit dem Antragsformular (siehe Link oben). Das Formular kann online ausgefüllt werden, muss aber nach dem Ausdrucken von Ihnen unterschrieben eingereicht werden. Handschriftliche Eintragungen sind zulässig, müssen aber lesbar sein.

 Achtung: Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den im Formular genannten Anlagen eingereicht werden!

Antragsabgabe

Stadt Bremen

Bitte schicken Sie Antrag und Anlagen per mail an zuschuss@bab-bremen.de

Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, schicken Sie den Antrag per Post an:

BAB Bremer Aufbau Bank GmbH
Langenstr. 2- 4
28195 Bremen

Stadt Bremerhaven

Anträge für Bremerhaven werden bei der BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH gestellt.

Die Antragstellung kann per Mail an coronahilfszuschuss@bis-bremerhaven.de oder per Post erfolgen.

BIS Wirtschaftsförderung
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven

Der Antrag kann auch direkt in den Briefkasten der BIS eingeworfen werden.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

[02.04.2020] Derzeit ist noch keine Beantragung möglich.

Informationen liegen noch nicht vor und eine Antragstellung ist am 01.04.2020 noch nicht möglich.

FAQ zur Soforthilfe in Bremen

nicht vorhanden

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Hamburg


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • kleine und mittlere Unternehmen
  • Unternehmen der Landwirtschaft 
  • Solo-Selbstständige
  • Angehörige der Freien Berufe
  • Künstler und Kulturschaffende die im Haupterwerb
  • Gemeinnützige Einrichtungen oder Non-Profit-Organisationen

 

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art.2 Nr.18 AGVO, aber danach in Folge der Corona-Krise Schwierigkeiten geraten sind.

Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

Voraussetzung

  • bis zu 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent)
  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler oder Selbständiger tätig
  • Unternehmenssitz oder eine bestehende Betriebsstätte in Hamburg
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
  • Waren oder Dienstleistungen wurden bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder
  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.

 

Die Förderung dient zur Deckung des aufgetretenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.

Umfang der Soforthilfe

Die maximale Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die konkrete Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten*.

Maximale Förderbeträge              Bund      Land      Summe

Solo-Selbstständige                       9.000     2.500*  11.500

mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter         9.000     5.000     14.000

mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter       15.000  5.000     20.000

mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter     0             25.000  25.000

mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter   0             30.000  30.000

 

*Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 € zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.

Antragsformular

Tipp: Die Handelskammer Hamburg & die Stadt Hamburg bieten verschiedene Webinare zum Thema an.

 

[02.04.2020] Das Online-Antragsformular ist verfügbar. Eine vorherige Registrierung ist erforderlich.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Für Selbstständige: Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem sind die steuerliche Identifikationsnummer (IDNR.) oder die Umsatzsteuer ID anzugeben.
  • Für Unternehmen: Im Rahmen des Antrags anzugeben, bzw. hochzuladen sind:
    • die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
    • ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches
    • Steuernummer des Unternehmens sowie  die Steuer-ID eines der Eigentümer
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Geschäftskonto für die Auszahlung.
  • Abgefragt wird außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Die Berechnung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) hat in der Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ zu erfolgen 
  • Im Rahmen des Antrags wird der abgeschätzte Liquiditätsengpass abgefragt. Hierzu sind jeweils in Euro anzugeben:
    • Höhe monatliche gewerbliche Miete
    • Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete)
    • Umsatz 01.12.2019 - 29.02.2020
    • Umsatz März 2020
    • Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten - März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)    

Antragsabgabe

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Die notwendigen Nachweisdokumente können in der Webanwendung in elektronischer Form hochgeladen werden.

Der Link zum Online-Antrag soll ab Montag (30. März 2020) zur Verfügung stehen. Am 31.03.2020 steht der Link noch nicht zur Verfügung. Postalische Anträge werden nicht bearbeitet.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

In Hamburg gibt es eine kombinierte Antragstellung für die Soforthilfe des Landes und des Bundes.

FAQ zur Soforthilfe in Hamburg

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Hessen


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • gewerbliche Unternehmen,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden,
  • Selbstständige,
  • Soloselbstständige,
  • Angehörige der Freien Berufe,
  • Künstler/innen

Voraussetzung

  • nicht mehr als 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
  • mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen

 

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag zählen pro Person als 1 Vollzeitäquivalent.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt.

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Der Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind allerdings nicht förderfähig.

Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.

Der Zuschuss ist ertragsteuerlich in dem Jahr zur berücksichtigen in dem er nach den steuerlichen Einzelgesetzen entstanden ist. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.

Umfang der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt bis zu:

  • Bis zu   5 Beschäftigte:  10.000 Euro für drei Monate,
  • Bis zu 10 Beschäftige:   20.000 Euro für drei Monate,
  • Bis zu 50 Beschäftigte:  30.000 Euro für drei Monate.

 

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen.

Antragsformular für die Soforthilfe in Hessen

Zur Vorbereitung bitte unbedingt die Ausfüllhilfe durchlesen! 

Antragsabgabe

Den ausgefüllten Antrag erhalten Sie aus dem Portal per E-Mail. Diesen müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und mit Ihrem Firmenstempel versehen. Dann scannen Sie den Antrag ein und laden ihn hoch. Der Link dazu öffnet sich am Ende des Dialogs. Ersatzweise ist auch eine Faxnummer angegeben.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Informationen liegen noch nicht vor und eine Antragstellung ist am 01.04.2020 noch nicht möglich.

FAQ zur Soforthilfe in Hessen

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Mecklenburg-Vorpommern


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • gewerbliche Unternehmen
  • Angehörige Freier Berufe
  • Kulturschaffende

Voraussetzung

  • existenzbedrohliche Wirtschaftslage
  • Liquiditätsengpässe
  • bis zu 49 Beschäftigte [01.04.2020] bis zu 100 Beschäftigte

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Abdeckung eines Liquiditätsengpasses, der durch die Corona-Krise bedingt ist. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.

Umfang der Soforthilfe

  • Bis zu 9.000,00 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
  • Bis zu 15.000,00 Euro für Unternehmen mit mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten
  • Bis zu 25.000,00 Euro für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 24 Beschäftigten
  • Bis zu 40.000,00 Euro für Unternehmen mit mehr als 24 und bis zu 49 Beschäftigten

Antragsformular für die Soforthilfe in Mecklenburg-Vorpommern

[01.04.2020] Update: Für die Corona-Soforthilfe wurde das Antragsformular aktualisiert und ist ab sofort zu nutzen. Auch Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten sind nun antragsberechtigt. Ab dem 01.04.2020 für werden nur noch die neuen Anträge akzeptiert! Die bisher eingegangenen Anträge gelten weiter und werden derzeit bearbeitet!

Antragsabgabe

Das Antragsformular kann zwar vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden, muss aber für die Bearbeitung zwingend postalisch übersendet werden.

Landesförderinstitut
Mecklenburg-Vorpommern
Postfach 16 02 55
19092 Schwerin

Innerhalb der drei aufeinander folgenden Monate seit der ersten Antragstellung können mehrere Anträge bis zur Ausschöpfung der maximalen Hilfe pro Antragsteller gestellt werden.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Es handelt sich um einen kombinierten Antrag für die Sofort-Hilfe von Bund und Land.

FAQ zur Soforthilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Merkblatt zum Soforthilfeprogramm

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Niedersachsen


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • Kleine gewerbliche Unternehmen
  • Angehörige der freien Berufe

Voraussetzung

  • bis 49 Beschäftigte
  • bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme
  • mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen
  • existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpass

 

Was ist eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage?

Diese liegt vor, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/oder
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

 

Was ist ein Liquiditätsengpass?

Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um den kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen, liegt ein Liquiditätsengpass vor. Dabei sind zuerst alle sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) einzusetzen.

Was sind Eigenmittel?

Eigenmittel sind das verfügbare liquide Vermögen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Vermögen einzusetzen, d.h. gebundenes Vermögen ist nicht zu aktivieren. So sind z.B. nicht anzurechnen: langfristige Altersversorgung, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Bei Personengesellschaften kann ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers berücksichtigt werden.

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung:

  • Mietkosten
  • Personalkosten für Mitarbeiter*innen unter Berücksichtigung von möglichen Arbeitszeitverkürzungen und Erstattungen im Rahmen von Kurzarbeitergeld (nur bei Antragstellung bis 31.03.2020)
  • Kalkulatorischer Unternehmerlohn (nur bei Antragstellung bis 31.03.2020)
  • Kapitaldienst für Kredite oder Leasing-Verträge
  • Begleichung von Rechnungen für Warenlieferungen (nur bei Antragstellung bis 31.03.2020)
  • Sonstige Betriebskosten wie Strom, Wasser, Heizung, Benzin, dringende Reparaturen.

Umfang der Soforthilfe

[bis 31.03.2020]Die Förderung wird pauschaliert gewährt und ist gestaffelt nach Betriebsgröße:

  • bis 5 Beschäftigte (JAE): 3.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte (JAE): 5.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte (JAE): 10.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte (JAE): 20.000 Euro

 

[ab 01.04.2020] Die Förderung wird pauschaliert gewährt und ist gestaffelt nach Betriebsgröße:

  • bis 5 Beschäftigte (JAE): 9.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte (JAE): 15.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte (JAE): 20.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte (JAE): 25.000 Euro

 

Grundlage sind sogenannte Jahresarbeitseinheiten (JAE). Das ist das kumulierte Arbeitsvolumen aller Voll- und Teilzeitkräfte auf Jahresbasis. Das heißt z.B. Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem
  • Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt
  • mitarbeitende Eigentümer*innen und Teilhaber*innen, die eine regelmäßige Tätigkeit
  • in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
    • Bei den Teilzeitkräften müssen auch 450-Euro-Kräfte anteilig Ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle einberechnet werden.
    • Auszubildende sind nicht zu berücksichtigen.

Antragsformular für die Soforthilfe in Niedersachsen

[01.04.2020] Antragsformular Soforthilfe Bund und Land Niedersachsen

Antragsabgabe

Wie Sie den Antrag stellen:

1. Laden Sie sich den Antrag und das Formular „De-minimis-Soforthilfe“ herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC.

2. Füllen Sie den Antrag und das Formular „De-minimis-Soforthilfe“ sorgfältig elektronisch am PC aus.

3. Senden Sie uns den Antrag, die De-minimis-Erklärung und den geeigneten Nachweis der Unternehmung an folgende E-Mail Adresse zu: antrag@soforthilfe.nbank.de

Bitte verwenden Sie diese E-Mail-Adresse ausschließlich für die Übermittlung Ihres Antrags. Fragen zu Förderung und Antragsstellung können unter dieser Adresse nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an beratung@nbank.de

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

[01.04.2020] Niedersachsen hat die Förderrichtlinie komplett überarbeitet. Ab sofort wird es nur noch Kombinationsanträge geben, mit denen die Mittel des Bundes und des Landes gemeinsam beantragt werden können.

Bisherige Anträge für die Niedersachsen-Soforthilfe sollen nicht zurückgezogen werden.

FAQ zur Soforthilfe in Niedersachsen

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in NRW Nordrhein-Westfalen


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen Tätige
  • Freiberufler im Haupterwerb
  • Selbstständige
  • Landwirtschaft

Voraussetzung

  • Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte)
  • Waren oder Dienstleistungen wurden bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Zur Reduzierung der Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.

Voraussetzung:

  • erhebliche Finanzierungsengpässe
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.

 

Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat oder
  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.

Umfang der Soforthilfe

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):

  • 9.000 Euro für Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

 

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Antragsformular für die Soforthilfe in NRW

Antragsabgabe

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Wichtiger Hinweis:

Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Kombinierte Antragstellung für die Soforthilfe des Bundes und des Landes.

FAQ zur Soforthilfe in NRW Nordrhein-Westfalen

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Rheinland-Pfalz


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.

In Rheinland-Pfalz gibt es als Zuschuss ausschließlich die Soforthilfe des Bundes. Der "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz" ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen durch einen Zuschuss von 30% auf die Darlehenssumme auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte. Daher in der Folge die Konditionen für die Soforthilfe des Bundes und für das Sofort-Darlehen des Landes.

Antragsberechtigte

  • Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent): Insgesamt beträgt die mögliche Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.
  • Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent): Insgesamt beträgt die mögliche Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.
  • Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent): Insgesamt beträgt die mögliche Soforthilfe bis zu 39.000 Euro

Voraussetzung

  • wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig
  • Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung in Rheinland-Pfalz
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
  • nicht mehr als 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) (Soforthilfe des Bundes) oder
  • nicht mehr als 30 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) (Soforthilfe des Landes)

 

Eine Vollzeitstelle wird als 1 gewertet. Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:

  • Beschäftigte bis 20 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,5,
  • Beschäftigte bis 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,75,
  • Beschäftigte über 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 1 und
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.

 

Auszubildende können, müssen aber nicht eingerechnet werden. Vollzeitäquivalente gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten ergeben. Es handelt sich um eine hypothetische Größe, die besagt, wie hoch die Zahl der Erwerbstätigen wäre, wenn es nur Vollzeitarbeitsplätze gäbe. Es gelten nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

Nicht förderfähig sind Unternehmen, die sich bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz, sowie Einzelpersonen, die über einen anderweitigen Haupterwerb und damit weitere Einnahmen verfügen.

Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11.März 2020 schließt die Bewilligung der Soforthilfe für Soloselbstständige aus.

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Der Zuschuss ist für die laufenden Betriebskosten des Unternehmens einzusetzen. Der Zuschuss kann nur beantragt werden, wenn laufende Betriebskosten durch laufende Einnahmen ungedeckt bleiben.

Laufende Betriebskosten sind gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten.

Personalaufwendungen zählen nicht zum Sach- und Finanzaufwand. Werden noch lfd. Einnahmen erzielt, sind diese bei der Berechnung des konkreten Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen. Für den Fall, dass dem Antragstellenden im Antragszeitraum ein Mietnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete führt nicht zu einer Rückforderung. Die im Zusammenhang mit der Bundessoforthilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung durch die Bewilligungsstelle, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, den Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz, der Rechnungshof des Bundes und ggf. weitere Instanzen mindestens 10 Jahre bereitzuhalten. Die Nicht-Einhaltung der Aufbewahrungspflicht kann gegebenenfalls zu einer Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung führen.

Selbstständige/Freiberufler ohne laufende Betriebskosten haben die Möglichkeit Grundsicherung bzw. ALG II zu beantragen.

Umfang der Soforthilfe / des Sofortdarlehen

Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

  • bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
  • bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.

 

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.

Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

  • bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
  • bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.

 

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.

Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

  • Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes
  • zuzüglich Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.

 

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.

Antragsformular für die Soforthilfe in Rheinland-Pfalz

Wichtige Bearbeitungshinweise bitte vorher lesen! 

Antragsabgabe

Anträge für den Zuschuss nimmt ausschließlich die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz entgegen.

Bitte den Antrag am PC ausfüllen, ausdrucken, unterzeichnen und mit den Anlagen einscannen. Bitte nur den Antrag im PDF Format an die Mail-Adresse senden: csh@isb.rlp.de

Das Sofort-Darlehen des Landes kann nur über die Hausbank beantragt werden.

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz bietet unter der Rufnummer 06131 6172-1333 eine telefonische Beratung an. 

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Die Soforthilfe des Bundes wird getrennt von dem Sofort-Darlehen des Landes beantragt. Beide Programme können aber miteinander kombiniert werden.

FAQ zur Soforthilfe in Rheinland-Pfalz

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie im Saarland


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • gewerbliche Unternehmen
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe

Voraussetzung

  • im Jahresdurchschnitt bis zu max. 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gewerbeanmeldung muss beiliegen, sofern ein anmeldepflichtiges Gewerbe vorliegt

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Gegenstand der Finanzhilfe ist eine einmalige Billigkeitsleistung die ausschließlich für Unternehmen und Freiberufler gewährt wird, die unmittelbar in Folge der SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in einen massiven Liquiditätsengpass geraten sind.

Vorher müssen (soweit zutreffend) Zahlungserleichterungen der Hausbank (z.B. Stundung von Darlehen), des Finanzamtes (Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundung fälliger Steuern) und das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragt worden sein.

Vor Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Soforthilfe ist SOFORT und SCHNELL verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Wir können keine Soforthilfe leisten, wenn eigentlich noch ausreichend Rücklagen vorhanden sind. Es bedeutet allerdings nicht, dass langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden, eingesetzt werden müssen

Umfang der Soforthilfe

  • 0 bis 1 Mitarbeiter = Soforthilfe von bis zu 3.000 Euro
  • bis zu 5 Mitarbeiter = Soforthilfe von bis zu 6.000 Euro
  • bis zu 10 Mitarbeiter = Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro

 

Mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber gehen in die Mitarbeiterzahl ein, Auszubildende bleiben hingegen unberücksichtigt. Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs sind entsprechend in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

Für die Berechnung gilt Folgendes:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Antragsformular für die Soforthilfe im Saarland

Antragsabgabe

Der Antrag soll am besten per Mail an soforthilfe@wirtschaft.saarland.de geschickt werden.

Er muss zwingend unterschrieben sein.

Entweder einscannen oder ein Foto davon machen.

Postalisch bitte nur in Ausnahmefällen adressieren an:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
„Soforthilfe“
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Das saarländische Soforthilfe-Programm wurde in Erwartung einer zeitnahen Bundesförderung erstellt. Wenn der Antragssteller eine Förderung des Saarlandes erhält, kann er in einem späteren Schritt eine ergänzende Förderung bis zur maximalen Höhe der Bundesförderung erhalten. Vorausgesetzt der Antragssteller erfüllt die Voraussetzungen für das Bundesprogramm, welches noch in Abstimmung ist. Beispiel: Der Bund würde 9.000€ Zuschuss gewähren. Vom Saarland wurden bereits 3.000€ Soforthilfe gewährt. Dann könnte der Antragssteller nochmal 6.000 € erhalten, wenn er die Voraussetzungen für das Bundesprogramm erfüllt, sodass er insgesamt 9.000€ erhält. Es ist nicht möglich aus beiden Programmen jeweils den Höchstbetrag zu erhalten.

[01.04.2020] Die Umsetzung der Soforthilfe des Bundes ist noch in Vorbereitung.

FAQ zur Soforthilfe im Saarland

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Sachsen


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

In Sachsen gibt es als Zuschuss ausschließlich die Soforthilfe des Bundes. Antragsberechtigte können ab sofort bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) das Soforthilfe-Darlehen

"Sachsen hilft sofort" beantragen. Daher in der Folge nur die Konditionen für das Sofort-Darlehen des Landes.

Tipp: Die Landeshauptstadt Dresden hat ein eigenes Soforthilfeprogramm mit einem Zuschuss von bis zu 1.000 Euro aufgelegt. 

Antragsberechtigte

  • Einzelunternehmer (Soloselbständige)
  • Kleinstunternehmen
  • Freiberufler

Voraussetzung

  • Jahresumsatz per 31. Dezember 2019 beträgt maximal 1 Mio. EUR
  • Sitz oder Betriebsstätte befindet sich im Freistaat Sachsen und der Liquiditätsbedarf besteht für diese Einrichtungen
  • Unternehmen war per 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund
  • Prognose für einen Umsatzrückgang beträgt mindestens 20 % für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Liquiditätsbedarf bei Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind.

Umfang der Soforthilfe / des Sofortdarlehen

Im Regelfall von mind. 5.000 EUR bis max. 50.000 EUR.

In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann im Einzelfall auch ein Höchstbetrag von bis zu 100.000 EUR nach einem Zeitraum von vier Monaten im Rahmen einer Aufstockung auf den Regelbetrag gewährt werden, wenn nachweisbar ein höherer Bedarf besteht.

  • Zinssatz: zinslos
  • Laufzeit: 10 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre möglich
  • Sicherheiten: keine

 

Das Darlehen wird als Nachrangdarlehen ausgereicht, das heißt, dass es als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann. So erhalten auch Betriebe, die nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen, vereinfachten Zugang zu weiteren externen Finanzierungsmöglichkeiten.

Antragsformular für die Soforthilfe / das Sofortdarlehen in Sachsen

Antragsabgabe

Abgabe nur über das Förderportal (siehe Antragsformular).

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Die Soforthilfe des Bundes wird getrennt von dem Sofort-Darlehen des Landes beantragt. Beide Programme können aber miteinander kombiniert werden.

FAQ zur Soforthilfe in Sachsen

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Sachsen-Anhalt


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

Antragsberechtigte

  • Kleinstunternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Unternehmen des Handels
  • Unternehmen des Handwerks
  • Dienstleistungsunternehmen und sonstiges Gewerbe
  • Soloselbstständige der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels und sonstiger Gewerbe
  • Angehörige freier Berufe
  • wirtschaftlich tätige Künstler und Kulturschaffende
  • Landwirte
  • Betriebe des Gartenbaus und der Forstwirtschaft


Von der Soforthilfe ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehrheitlich und unmittelbare oder mittelbare Anteile hält
  • private Vermietung und Verpachtung
  • gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien
  • im Nebenerwerb tätige Unternehmer, Soloselbständige und freiberuflich Erwerbstätige.

Voraussetzung

  • Die antragstellenden Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben.
  • Soloselbstständige und freiberuflich Erwerbstätige können die Soforthilfe beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
  • Die Soforthilfe gilt nur für Antragsteller, die am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.

 

Haben Soloselbstständige und freiberuflich Erwerbstätige in einem anderen Bundesland Hilfen aus einem Soforthilfeprogramm auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aus Bundes- oder Landesmitteln erhalten, ist die Bewilligung einer Soforthilfe nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller aufgrund von Liquiditätsengpässen bestimmt, die unmittelbar auf die Corona-Krise seit dem 11. März 2020 zurückzuführen sind.

Der Bedarf ist auf Grundlage des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands anzugeben. Dabei ist der Zeitraum anzusetzen für die Dauer von drei Monaten ab Antragstellung. Eine Berechnungsgrundlage könnten z. B. Miete/ Pacht, Leasingausgaben, Energie- und Instandhaltungskosten, betrieblich bedingte Versicherungsprämien, etc. sein. Auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die laufenden Telefongebühren können angesetzt werden.

Der Ansatz von Personalkosten ist ausgeschlossen.

Umfang der Soforthilfe

Einmalige, nicht rückzahlbare Leistung bezogen auf die Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bei Antragstellung

  • bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 Euro
  • bis zu 10 Erwerbstätige bis zu 15.000 Euro
  • bis zu 25 Erwerbstätige bis zu 20.000 Euro
  • bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 25.000 Euro

 

Die Auszahlung erfolgt schnellstmöglich nach Eingang des vollständigen Förderantrages.

 

Antragsformular für die Soforthilfe in Sachsen-Anhalt

Erklärung zu weiteren Kleinbeihilfen

Antragsabgabe

Die Anträge sollen mit geringem bürokratischen Aufwand und sehr schnell bewilligt werden. Bitte senden Sie die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen per E-Mail an

soforthilfe-corona@ib-lsa.de

Es soll in Kürze auch eine Online-Antragstellung möglich sein. Die Anträge können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Im Rahmen der extra für die Corona-Hilfen geschaffenen Kleinbeihilfenregelung ist es möglich, die Corona Sofort-Hilfe des Landes mit der Sofort-Hilfe des Bundes zu kombinieren, die Zuschüsse werden aber miteinander verrechnet.

FAQ zur Soforthilfe in Sachsen-Anhalt

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Schleswig-Holstein


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

In Schleswig-Holstein gibt es als Zuschuss ausschließlich die Soforthilfe des Bundes.

Auf die erneute Angabe von Antragsberechtigung, Voraussetzungen, Zweckbestimmung und Umfang wird an dieser Stelle verzichtet.

Antragsformular für die Soforthilfe in Schleswig-Holstein

Antragsabgabe

Per E-Mail an soforthilfezuschuss@ib-sh.de

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Entfällt, da es kein Landesprogramm gibt.

FAQ zur Soforthilfe in Schleswig-Holstein

Ein FAQ steht noch nicht zur Verfügung, soll aber in Kürze kommen.

[01.04.2020] Antragspause bis 02.04.2020:
Verbesserung der Programm-Bedingungen und schnelleres Antragsverfahren

Wir bitten alle noch nicht tätig gewordenen Antragsteller um eine kurze Antragspause bis zum 02.04.2020. Das Land konnte in Verhandlungen mit dem Bund noch weitere Zugeständnisse beim Programm erreichen. Bis zum 02.04.2020 wird das Antragsformular entsprechend überarbeitet und eine Liste mit häufig gestellten Fragen veröffentlicht.  Außerdem wird eine Online-Antragserfassung mit Upload des Antragsformulars zur Verfügung gestellt. Bereits gestellte Anträge bleiben selbstverständlich bestehen und werden bearbeitet.

 

Corona Soforthilfe für die Gastronomie in Thüringen


Für weitere Informationen besuchen Sie auch gerne die Informationsseite des Ministeriums des Landes.

 Antragsberechtigte

  • Im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie
  • Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen)
  • wirtschaftsnahe freie Berufe
  • Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90

gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). 

Voraussetzung

  • Betriebsstätte in Thüringen
  • nicht mehr als 50 Beschäftigte
  • Unternehmen wurde vor dem 31.12.2019 gegründet

Zweckbestimmung der Soforthilfe

Der Zuschuss wird Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen zur Bewältigung oder Minderung der besonderen wirtschaftlichen Notlage gewährt, die durch die Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 entstanden ist.

Umfang der Soforthilfe

Beschäftigte (einschließlich Inhaber*in)  Zuschuss

  • 1 bis 5                  5.000 EUR
  • 6 bis 10                10.000 EUR
  • 11 bis 25             20.000 EUR
  • 26 bis 50             30.000 EUR

 

Zu berücksichtigen sind: Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte, Azubis.

Nicht zu berücksichtigen sind: Leiharbeiter, Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit.

Antragsformular für die Soforthilfe in Thüringen

Antragsabgabe

Per Post an die
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt

oder per Mail an die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer senden:

soforthilfe-corona@hwk-suedthueringen.de

soforthilfe-corona@hwk-erfurt.de

soforthilfe-corona@hwk-gera.de

soforthilfe-corona@suhl.ihk.de

soforthilfe-corona@gera.ihk.de

soforthilfe-corona@erfurt.ihk.de

Kombination mit der Soforthilfe des Bundes

Die Programme des Landes und des Bundes werden miteinander verrechnet. Wenn Sie beispielsweise 5.000 Euro durch die Thüringer Soforthilfe bekommen haben, erhalten Sie maximal noch 4.000 Euro aus dem Bundesprogramm (insgesamt 9.000 Euro).

Die Antragstellung für die Soforthilfe des Bundes ist noch nicht möglich, es können aber die vorhandenden Antragsformulare benutzt werden. Neue Anträge werden nicht bessergestellt, als bereits jetzt eingereichte Anträge.

FAQ zur Soforthilfe in Thüringen

 

FAQ - Antworten auf Allgemeine Fragen rund um die Soforthilfen für die Gastronomie

Was ist eine De-minimis Erklärung? Warum muss ich die auch unterschreiben?

Die De-minimis-Erklärung ist eine Übersicht über alle erhaltenen Beihilfen/Zuschüsse im aktuellen Jahr und den zwei vorherigen Kalenderjahren. Um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuschüsse zu vermeiden, darf das Gesamtvolumen aller Zuschüsse nur 200.000 Euro in diesem Zeitraum betragen. Diese Regelung gilt EU-weit.

Die sog. De-minimis-Verordnung erlaubt die Unterstützung von Unternehmen mit öffentlichen Mitteln (Beihilfe), sofern eine bestimmte Obergrenze nicht überschritten wird. Wird einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe gewährt, erhält es von der Bewilligungsstelle eine sog. De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gibt u.a. Aufschluss über die Höhe der gewährten Beihilfe. Auf diese Weise kann der Begünstigte nachvollziehen, wie viele De-minimis-Beihilfe er im laufenden und den vergangenen zwei Jahren erhalten hat und ob der Schwellenwert bereits erzielt wurde. Nicht zuletzt müssen auch Kumulierungsgrenzen mit anderen öffentlichen Mitteln eingehalten werden - denn ist der jeweilige Schwellenwert (200.000 bzw. 100.000€) überschritten, kann die Soforthilfe nicht gewährt werden. Hat jemand bislang keine De-minimis-Beihilfe bzw. De-minimis-Bescheinigung erhalten, stehen die genannten Schwellenwerte noch im vollen Umfang für Beihilfen zur Verfügung.

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